ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2019/205

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der Kreisausschuss hatte in seiner Sitzung am 25.06.2019 eine Beteiligung der Samtgemeinde Boldecker Land an der gemeinsamen kommunalen Anstalt IT-Verbund Uelzen (IT-Verbund Uelzen) im Grundsatz befürwortet und nach Abstimmung mit den übrigen Trägern in seiner Sitzung am 22.10.2019 Randbedingungen für eine solche Beteiligung gesetzt. Auf die Vorlagen VO/2019/064-1 und VO/2019/129 wird verwiesen.

 

Unter Berücksichtigung dieser Randbedingungen wurden eine Vereinbarung zur Beteiligung der Samtgemeinde Boldecker Land als weitere Trägerin an der bestehenden gemeinsamen kommunalen Anstalt IT-Verbund Uelzen (IT-Verbund Uelzen) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) (Anlage 1) sowie eine Unternehmenssatzung für den IT-Verbund Uelzen (§ 3 Abs. 3 NKomZG), welche die Beteiligung der Samtgemeinde Boldecker Land abbildet (Anlage 2), entworfen.

 

Zur Vereinbarung zur Beteiligung der Samtgemeinde Boldecker Land als weitere Trägerin:

 

Die Vereinbarung basiert auf der zwischen den bisherigen Trägern geschlossenen Vereinbarung zur Errichtung der gemeinsamen kommunalen Anstalt vom 21.12.2009, zuletzt geändert durch Änderungsvertrag vom 23.11.2016.

 

Folgende Änderungen und Ergänzungen wurden im Entwurf der Vereinbarung der Anstaltsträger vorgenommen:

 

-          Die Präambel, welche bislang der Unternehmenssatzung vorangestellt war, wurde in die Vereinbarung der Träger verschoben, da sie hier besser verortet erscheint,

-          § 1 (Aufgaben) wurde um die Aufgabe der Unterstützung der Träger bei der Erfüllung datenschutzrechtlicher Pflichten ergänzt, was insbesondere für die zukünftige Benennung eines Datenschutzbeauftragten von Bedeutung ist, sofern einzelne Träger hier eine Kooperation mit dem IT-Verbund wünschen,

-          in § 2 (Stammkapital / Anstaltssatzung) wurde der zukünftige Anteil der Samtgemeinde Boldecker Land i. H. v. 120.000,- € ergänzt; der Anteil des Landkreises Uelzen bleibt mit 540.000,- € unverändert, so dass sich die Beteiligung des Landkreises prozentual von 33,33 v. H. auf 31,03 v. H.  verringert,

-          in § 3 (Betriebsübergang) wird geregelt, dass die bisherigen Träger bei Errichtung der gemeinsamen kommunalen Anstalt Betriebsmittel und Personal in diese eingebracht haben, gleiches durch die Samtgemeinde Boldecker Land im Zuge deren Beteiligung aber nicht erfolgt; eine Anrechnung von Betriebsmitteln auf die zu leistende Stammeinlage erfolgt dementsprechend nicht,

-          die bisherigen §§ 4 (Workgroup-Software) und 5 (Räumliche Unterbringung) entfallen, da diese Regelungsgegenstände nicht mehr aktuell sind bzw. nicht mehr den Gegebenheiten entsprechen; insbesondere sind keine Mitarbeiter des IT-Verbundes mehr in Gebäuden des Landkreises Uelzen untergebracht,

-          im nunmehrigen § 4 – vormals § 6 – (Unterstützungsleistungen) entfallen der Datenschutz, welchen der IT-Verbund zukünftig eigenverantwortlich wahrnehmen wird (vgl. § 1) sowie die Überlassung von Räumlichkeiten,

-          § 5 – vormals § 6 – (Kündigung) wird lediglich redaktionell angepasst,

-          die Regelung zur Bekanntmachung der Vereinbarung (vormals § 8) wird ersatzlos gestrichen, da gesetzlich lediglich eine öffentliche Bekanntmachung der Unternehmenssatzung erforderlich ist, nicht jedoch der Vereinbarung der Träger (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 NKomZG),

-          in § 6 – vormals § 9 (Verwaltungsrat) wurden die Stimmrechte der Samtgemeinde Boldecker Land ergänzt und der Vorsitz im Verwaltungsrat neu geregelt,

-          § 8 – vormals § 11 enthält eine redaktionelle Anpassung wegen eines überholten Gesetzesverweises,

-          § 10 regelt das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten der bislang maßgeblichen Vereinbarung zwischen den Trägern.

 

Die Unternehmenssatzung basiert auf der bislang als Unternehmenssatzung gültigen Satzung der Gemeinsamen kommunalen Anstalt IT-Verbund Uelzen (IT-Verbund Uelzen) vom 21.12.2009, zuletzt geändert durch die 4. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinsamen kommunalen Anstalt IT-Verbund Uelzen (IT-Verbund Uelzen vom 11.04.2018). Die bestehende Satzung wird nicht lediglich geändert, sondern die Unternehmenssatzung im von den Trägern im Rahmen der von ihnen zu schließenden Vereinbarung aufgrund der Beteiligung der Samtgemeinde Boldecker Land an der bereits bestehenden gemeinsamen kommunalen Anstalt neu festgelegt.

 

Folgende Änderungen und Ergänzungen wurden im Entwurf der Unternehmenssatzung vorgenommen:

 

-          Die Präambel wurde in die Vereinbarung der Träger verschoben, da sie hier besser verortet erscheint,

-          in § 1 (Name, Sitz, Stammkapital) wurde die Samtgemeinde Boldecker Land als neue Anstaltsträgerin eingefügt, die Höhe des Stammkapitals infolge der zusätzlichen Beteiligung angepasst und einige kleineren redaktionellen Anpassungen vorgenommen,

-          § 2 (Gegenstand der Anstalt) wurde um die Aufgabe der Unterstützung der Träger bei der Erfüllung datenschutzrechtlicher Pflichten ergänzt, was insbesondere für die zukünftige Benennung eines Datenschutzbeauftragten von Bedeutung ist, sofern einzelne Träger hier eine Kooperation mit dem IT-Verbund wünschen,

-          § 3 (Organe, Arbeitskreis IT) wurde hinsichtlich der darin normierten Pflichten um den das bereits im Jahr 2018 geschaffene Amt des IT-Sicherheitsbeauftragten ergänzt,

-          in § 4 wurde die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder von 10 auf 11 infolge des Beitrittes der Samtgemeinde Boldecker Land erhöht,

-          § 5 (Zuständigkeit des Verwaltungsrats) wurde um ein Vetorecht des Trägers Landkreis Uelzen bei Entscheidungen des Verwaltungsrates über Grundsätze der Geschäftspolitik und die Unternehmensziele sowie die Entgeltordnung ergänzt, womit dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass der Abnahmeanteil des Trägers Landkreis Uelzen an den insgesamt von der gemeinsamen Anstalt erbrachten Leistungen nicht seinem Stimmrechtsanteil im Verwaltungsrat entspricht; zudem wurde die Weisungsgebundenheit aller Vertreter im Verwaltungsrat auf Entscheidungen über sonstige Angelegenheiten, soweit für diese nicht der Vorstand zuständig ist, erstreckt,

-          § 6 (Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats) wurde redaktionell angepasst,

-          § 8 (Arbeitskreis IT) wurde um die Stimmrechte der Samtgemeinde Boldecker Land ergänzt

-          § 13 (Kündigung) wurde redaktionell angepasst,

-          § 14 (Inkrafttreten) regelt das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten der bislang maßgeblichen Unternehmenssatzung.

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag,

 

-          der Beteiligung der Samtgemeinde Boldecker Land an der gemeinsamen kommunalen Anstalt IT-Verbund Uelzen (IT-Verbund Uelzen) zuzustimmen,

-          den damit einhergehenden prozentualen Rückgang der Beteiligung des Landkreises Uelzen an der gemeinsamen kommunalen Anstalt von 33,33 v. H. auf 31,03 v. H.  zu beschließen,

-          der vorgelegten Vereinbarung über die gemeinsame kommunale Anstalt IT-Verbund Uelzen (Anlage 1) zuzustimmen und die in deren Rahmen festzulegende Unternehmenssatzung in Gestalt der vorgelegten Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt IT-Verbund Uelzen (IT-Verbund Uelzen) zu beschließen sowie

-          den Landrat anzuweisen, die Vereinbarung über die gemeinsame kommunale Anstalt IT-Verbund Uelzen einschließlich der Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt IT-Verbund Uelzen (IT-Verbund Uelzen) für den Landkreis zu unterzeichnen.

 

 

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Anlagen

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