ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2020/063-4

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Das geplante Landschaftsschutzgebiet (LSG) umfasst die Flussniederung der Ilmenau im Landkreis Uelzen einschließlich des Zusammenflusses von Gerdau und Stederau, die sodann gemeinsam die Ilmenau bilden. Das LSG soll den Erhalt und die Förderung der Ilmenau mit ihren Zuflüssen, die Niederung mit dem Extensivgrünland, den Feucht- und Bruchwälder mit ihren Übergängen zu Laubwäldern sowie den naturnahen Stillgewässer, Sümpfe und feuchten Staudenfluren ermöglichen. Das LSG befindet sich überwiegend in der Gemeinde Bienenbüttel, der Samtgemeinde Bevensen-Ebstorf, der Hansestadt Uelzen und mit einem kleinen Flächenanteil in der Samtgemeinde Aue.

 

Das geplante LSG ist Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“. Die „Obere Ilmenau“ ist ein Teilgebiet des FFH-Gebietes 071 „Ilmenau mit Nebenbächen“. Dieses Gebiet zählt zu den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, die auf Veranlassung der Europäischen Gemeinschaft ausgewiesen worden sind. Grundlage hierfür ist die Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Union (EU) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21.05.1992 (ABI. EG Nr. L 206 S. 7).

 

Das Land Niedersachsen ist im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie verpflichtet, die von der EU anerkannten europäischen FFH- und Vogelschutzgebiete zu geschützten Teilen von Natur- und Landschaft zu erklären (vgl. § 32 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz) und in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten. Alle in dieser Liste erfassten Gebiete sind durch die zuständigen Mitgliedstaaten so schnell wie möglich, spätestens aber binnen sechs Jahren, als besonderes Erhaltungsgebiet auszuweisen bzw. richtlinienkonform zu sichern (vgl. Artikel 4 Abs. 4 FFH-Richtlinie). Konkret bedeutet dies, dass das LSG als Teilgebiet des FFH-Gebiets 071 entsprechend den für dieses Gebiet maßgebenden Erhaltungszielen durch den Landkreis Uelzen gesichert werden muss.

 

Im Entwurf der Verordnung zur Auslegung hatte das Gebiet den Namen LSG "Ilmenautal" und sah eine Einteilung in einen Kernbereich, welcher das FFH-Teilgebiet umfasst, und ein "übriges LSG" vor. Das "übrige LSG" setzt sich dabei aus den Flächen der bereits langjährig existierenden Schutzgebiete (LSG "Ilmenautal" und LSG "Unteres Gerdautal") zusammen. Im Rahmen der Überarbeitung und Abwägung wurde entschieden, ausschließlich die Sicherung des FFH-Gebiets durchzuführen ohne die Flächen der bestehenden LSGs mit einzubeziehen (vorgestellt im Umweltausschuss am 20.02.2020). Das neue LSG heißt „Obere Ilmenau“. In seinem Geltungsbereich werden die existierenden LSG außer Kraft gesetzt, außerhalb bleiben die Grenzen und Regelungen bestehen.

 

Schutzbestimmungen

Die Schutzgebietsverordnung ist von der unteren Naturschutzbehörde (UNB) mit fachlicher Unterstützung des NLWKN aufgestellt worden.

 

Beteiligungsverfahren

Das Beteiligungsverfahren gem. § 14 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) ist mit dem Beginn der Behördenbeteiligung

 

am 17.06.2019 eingeleitet worden. Die Träger öffentlicher Belange wurden angeschrieben und erhielten gemäß § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG eine Frist von neun Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme.

 

Die vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung hat durch Auslegung der Unterlagen im Zeitraum vom 1.07. bis zum 31.10.2019, also drei Monate lang, durch die Samtgemeinden Aue und Bevensen-Ebstorf, die Gemeinden Bienenbüttel, Jelmstorf, Emmendorf, Wrestedt, die Stadt Bad Bevensen und die Hansestadt Uelzen sowie den Landkreis Uelzen stattgefunden.

 

Die öffentliche Auslegung wurde am 24.06.2019 ortsüblich bekanntgegeben. In der Auslegungszeit bestand für jedermann die Möglichkeit Anregungen und Bedenken vorzubringen. Auch im Internet waren die Auslegungsunterlagen im Zeitraum der Beteiligungsfrist einsehbar.

 

Insgesamt sind in dem Beteiligungsverfahren 153 Einwendungen mit Anregungen, Bedenken und Hinweisen vorgebracht worden.

 

Beteiligte Personengruppen

Organisation

Eingegangene Schreiben mit

Anregungen und Bedenken

Eigentümer (1024)

101

Naturschutzverbände (17)

5

Träger öffentlicher Belange (97)

42

Sonstige Einwender

5

Summe der Einwendungen

153

 

Die Einwendungen der betreffenden Behörden, Verbände, Firmen und Grundstücks­eigentümer wurden ausgewertet, gewürdigt und nach Abwägung aller Belange nach Möglichkeit berücksichtigt (Anlage 1).

 

Die Änderungen an dem Verordnungsentwurf, die im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgenommen wurden, sind in Anlage 2 im Änderungsmodus dargestellt. Anlage 6 enthält die maßgebliche Karte. Anlage 4 enthält die Begründung zur Verordnung.

 

Ergebnis

Der aus dem dargestellten Verfahren resultierende Verordnungstext (Anlage 3) und die dazu gehörende maßgebliche Karte im Maßstab 1:10.000 (Anlage 6) sowie die daran angepasste Begründung (Anlage 4) werden den zuständigen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Der Verordnungstext und die maßgebliche Karte im DIN A0 Format im Maßstab 1:10.000 werden anschließend im Amtsblatt veröffentlicht. Die maßgebliche Karte kann dann bei den Samtgemeinden Aue und Bevensen-Ebstorf, den Gemeinden Bienenbüttel, Jelmstorf, Emmendorf, Wrestedt, der Stadt Bad Bevensen und der Hansestadt Uelzen sowie dem Landkreis Uelzen während der Dienststunden eingesehen werden. Eine Veröffentlichung erfolgt ebenso auf der Internetseite des Landkreises unter www.landkreis-uelzen.de > Landkreis Uelzen, Politik, Verwaltung, Wirtschaft > Verwaltung > Amtsblatt sowie unter Bauen, Umwelt, Tiere und Lebensmittel > Umwelt > Natur und Wald > Schutzgebiete > Landschaftsschutzgebiete.

 

Im Anschluss an die Beschlussfassung werden die Einwender über das Abwägungsergebnis unterrichtet.

 

Auf Nachfragen aus dem Umweltausschuss am 02.06.2020 erläutert die UNB folgende Punkte:

 

1. Warum beinhaltet das LSG "Obere Ilmenau" im Vergleich zu den LSG-Verordnungen anderer Landkreise die Regelungen zur Ausweisung eines 2,5 m breiten Pufferstreifen entlang der Gewässer, in dem keine ackerbauliche Nutzung und nur eine extensive Grünlandnutzung erfolgen darf (§ 3 Abs. 2 Nr. 25 sowie Nr. 26 lit. f) und g))?

2. Warum muss die Grünlandnutzung auf einem Randstreifen von 2,5 m zu den Gewässern II. und III. Ordnung geregelt sein (§ 3 Abs. 2 Nr. 26 lit. f) und g))?

 

Darüber hinaus wurde vom Umweltausschuss am 02.06.2020 folgender Hinweis vorgebracht:

 

3. Die grafische Darstellung der Grenze in Teil 2 der Übersichtskarte zeigt einen Fehler.

 

Zu 1. Regelung zur Ausweisung eines 2,5 m breiten Pufferstreifens auf landwirtschaftlichen Flächen entlang der Böschungsoberkanten der Gewässer II. und III. Ordnung

 

Bei den zum Vergleich angeführten Schutzgebieten LSG "Luhe und Nebengewässer" im Landkreis Harburg und LSG "Allertal bei Celle" im Landkreis Celle handelt es sich ebenfalls um großräumige Flusslandschaften.

Die Luhe stellt mit ihrem überwiegend kiesigen Flussbett einen zur Ilmenau vergleichbaren Gewässertyp dar. Sie bietet sowohl der Groppe als auch dem Bach- und Flussneunauge, die auch in der Ilmenau einen Vorkommensschwerpunkt haben, einen wichtigen Lebensraum.

Der entscheidende Unterschied liegt jedoch in dem Vorkommen der Bachmuschel in der Ilmenau. Hier liegt eine besondere Verantwortung vor, da sie in Niedersachsen nur noch sehr selten nachzuweisen ist und ihr Gesamterhaltungszustand als schlecht eingeschätzt wird.

Die Bachmuschel ist vor allem durch den Eintrag von Sedimenten in die Fließgewässer gefährdet, da dieser die Lücken im kiesigen Gewässergrund verfüllt und zu einem "Ersticken" der sich hier aufhaltenden Jungmuscheln führt. Folgt man den Vollzugshinweisen des NLWKN, sind zum Schutz vor Einträgen breite, nutzungsfreie Uferrandstreifen anzulegen.

Durch die Regelungen des § 3 Abs. 2 Nr. 25 und 26 lit. f) und g), die einen 2,5 m breiten Streifen ohne ackerbauliche Nutzung, aber mit extensiver Grünlandnutzung zu den Gewässern II. und III. Ordnung vorsehen, soll der Sedimenteintrag in die Fließgewässer deutlich verringert werden, um in der Ilmenau ein adäquates Habitat für die Bachmuschel zu erhalten und zu entwickeln.

 

Die Aller unterscheidet sich hingegen in ihrer Beschaffenheit deutlich von der Ilmenau, da das Substrat der Aller sandig bis hin zu schlammig ausgeprägt ist. Hier finden sich mit dem Bitterling, dem Schlammpeitzger oder dem Steinbeißer Arten, die allesamt sandige (teilweise auch schlammige) Untergründe bevorzugen. Eine entsprechende Regelung zur Eindämmung von Sedimenteinträgen in die Fließgewässer ist hier aus Sicht des Schutzzweckes folglich nicht nötig, da diese keine starke Beeinträchtigung darstellen.

 

Zu 2. Regelung zur extensiven Nutzung des 2,5m breiten Pufferstreifens auf Grünland

 

Da die Ackernutzung mit dem jährlichen Freilegen des Bodenkörpers besonders stark zu den Sedimenteinträgen beiträgt, muss die ackerbauliche Nutzung im Pufferstreifen vollständig untersagt werden (§ 3 Abs. 2 Nr. 25). Eine extensive Grünlandnutzung ist jedoch mit dem Schutzzweck vereinbar (§ 3 Abs. 2 Nr. 26 lit. f) und g)).

Der gute Erhaltungszustand des Fließgewässers benötigt zudem auch eine naturnahe Ausprägung des Ufers und die Entwicklung einer typischen Ufervegetation, was durch die Extensivierung der Nutzung in den Pufferstreifen ermöglicht werden soll. Fachliche Empfehlungen für die Uferstreifen umfassen dabei Maßnahmen wie eine Mahd in einem zeitlichen Abstand von 2 bis 7 Jahren, das Belassen ungemähter Uferbereiche oder eine Mahd erst nach Abblühen der wichtigsten Pflanzenarten. Nach Abwägung dieser Hinweise wurde für das vorliegende Schutzgebiet eine spät durchführbare Mahd ab dem 01. 09. eines jeden Jahres als Regelung vorgeschlagen (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 26 lit. f) und auf andere Einschränkungen, wie das Belassen von ungemähten Uferbereichen sowie eine Mahd in einem zeitlichen Abstand von einem oder mehreren Jahren, verzichtet.

 

§ 3 Abs. 2 Nr. 26 lit. g) entspricht den Regelungen, die bereits die Verordnungen zur Unterhaltung und Schau der Gewässer II. Ordnung vom 29.08.1996 und III. Ordnung vom 14.11.1996 enthalten.

 

Zu 3. Grafische Darstellung der Grenze in der Übersichtskarte

 

Der Hinweis zur grafischen Darstellung des Grenzverlaufs wurde in allen Übersichtskarten geprüft und korrigiert. Die entsprechende Übersichtskarte ist als Anlage 5 beigefügt (Teil 1 – 3).

 

In der Sitzung des Umweltausschusses am 23.06.2020 wurden seitens der FDP bzw. der CDU weitergehende Anträge zum Beratungsgegenstand formuliert, die im Weiteren wie folgt beraten wurden:

Die FDP-Fraktion beantragte die Streichung der Regelungen des § 3 Abs. 2 Nr. 26 lit. f und g im Entwurf der Verordnung. Dieser Antrag wurde mit 6-Nein und 3-Ja Stimmen abgelehnt.

Die CDU-Fraktion stellte den Antrag, dass eine weitere Mahd ab dem 16.07. auf den Grünlandflächen entlang der Gewässer II. und III. Ordnung neben einer Mahd ab dem 01.09. zugelassen wird.

Der Antrag wurde mit 5-Ja, 3-Nein Stimmen und einer Enthaltung angenommen.

Die daraus resultierende Änderung der Verordnung kann der Anlage 7 und die der Begründung der Anlage 8 entnommen werden.

 

Mit Datum vom 30.06.2020 (Eingang per Mail beim Landrat) hat die UWG-Fraktion den als Anlage 9 beigefügten Antrag eingereicht.

 

Der Kreisausschuss hat den Antrag der UWG-Fraktion in seiner Sitzung am 30.06.2020 behandelt, sich im Ergebnis der Erörterung jedoch nicht zu eigen gemacht. Der Kreisausschuss folgt mehrheitlich der Beschlussempfehlung des Umweltausschusses und weicht von dieser nicht ab.

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Umweltausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss, dem Kreistag zu empfehlen, die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Obere Ilmenau“ entsprechend dem beigefügten Verordnungsentwurf (Anlage 3 zu dieser Vorlage) einschließlich der Übersichtskarte (Anlage 5 Teil 1 -3 zu dieser Vorlage) und der maßgeblichen Karte (Anlage 6 Blatt 1 – 2 zu dieser Vorlage) zu beschließen. Die Abwägung der Einwendungen aus dem öffentlichen Verfahren (Anlage 1 zu dieser Vorlage) wird zur Kenntnis genommen.

 

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