ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2020/106

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit Schreiben vom 24.07.2020, per Mail eingegangen am 25.06.20, hat die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen an den Kreistag den Antrag gestellt, die Verwaltung zu beauftragen, „einen Zeitplan für die Weiterarbeit der Steuerungsgruppe bzw. für die Abstimmungen im Schulausschuss und im Kreistag vorzulegen, der Schulneugründungen zum Schuljahr 2021/2022 möglich macht“.

 

Dieser Antrag wurde am 14.07.2020 mit Beschluss des Kreisausschusses in den Schulausschuss verwiesen.

Der Kreistag hat jetzt mit den Empfehlungen des Schulausschusses und des Kreisausschusses zu entscheiden, ob von der Verwaltung ein Zeitplan erstellt werden soll. Dabei wäre zu berücksichtigen, dass der Schulausschuss für die Betrachtung der Schulentwicklungsplanung die „regionale Steuerungsgruppe Schulentwicklung“ eingesetzt hat, für die am 09.09.2020 der nächste Sitzungstermin festgelegt ist.

Für eine Antragstellung zur Errichtung einer neuen Schule bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde gem. § 106 NSchG sind neben den Entscheidungen der Kreistagsgremien (bisher festgelegt für den Kreistag: 29.09. und 15.12.2020) auch die Beteiligung des Kreiseltern- und des Kreisschülerrates erforderlich.

Lt. Auskunft der Niedersächsischen Landesschulbehörde handelt es sich in den Hinweisen für die Errichtung von Integrierten Gesamtschulen bei der Terminsetzung für die Antragstellung, nämlich spätestens bis 31.10. eines Jahres für das jeweils folgende Schuljahr, nicht um eine Ausschlussfrist, so dass ­– möglichst in Absprache mit der NLSchB – ggfls. auch eine etwas spätere Antragstellung erfolgen könnte. Eine etwaige coronabedingte Verlängerung der Antragsfrist über den 31.10.2020 hinaus sei nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich, da es sich nicht um eine Ausschlussfrist handele. Es sei bezüglich des Antragstermins aber zu bedenken, dass der Zeitaufwand für die Antragsprüfung bei der NLSchB und für die erforderlichen Beteiligungen je nach Einzelfall beträchtlich sein könne. Zudem seien nach Erteilung der schulbehördlichen Genehmigung noch umfangreiche Vorbereitungsarbeiten für die neue Schule zu erledigen, damit diese zum Schuljahresbeginn ordnungsgemäß ihren Schulbetrieb aufnehmen könne. Insofern sei immer ein ausreichender zeitlicher Vorlauf erforderlich.

Die Prognose der Schülerzahlen, die den schulorganisatorischen Entscheidungen der Schulträger zugrunde zu legen ist, umfasst nach § 6 SchOrgVO einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren. Sofern sich der Zeitpunkt für die Errichtung der IGS um ein Schuljahr verschieben sollte, wäre der Prognosezeitraum dementsprechend um ein Schuljahr zu verlängern, so dass lt. Auskunft der Niedersächsischen Landesschulbehörde keine erneute Befragung aber eine erneute Berechnung der Prognose erforderlich sei.

 

 

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Beschlussvorschlag

entfällt

 

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Anlagen

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