ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2020/122

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Zweck der Stiftung

Der Zweck der Stiftung ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.

Dadurch soll die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, der Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage für den Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung gefördert werden. Die Maßnahmen der Stiftung ergänzen die naturschutzgesetzlichen Aufgaben.

Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur- und Landschaft, zum Beispiel durch Bautätigkeiten, sind nach § 13 BNatSchG vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren. Unter anderem werden für den Bau der A 39 / B 190n, aber natürlich auch für alle anderen Eingriffe in Natur- und Landschaft im Landkreis Uelzen, Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen benötigt. Für die Ausführung der festgestellten Kompensationsmaßnahmen ist der jeweilige Maßnahmenträger (Eingriffsverursacher) dauerhaft verantwortlich. Da häufig das eigene Personal sowie die Kompetenz zur Gewährleistung der erforderlichen Kompensation sowie der dauerhaften Pflege und Sicherung nicht ausreicht, soll die Naturschutzstiftung diese Aufgabe übernehmen/anbieten. Hierfür überträgt der Eingriffsverursacher die erforderlichen finanziellen Mittel an die Stiftung. Weitere Vorteile dieses Verfahrens sind:              

  • schnellere und sichere Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen
  • höhere Qualität der Kompensationsmaßnahmen
  • größere Flexibilität bei Umsetzungen von Maßnahmen.

Darüber hinaus kann die Stiftung Grundstücke zu Naturschutzzwecken bewirtschaften, oder eigene Maßnahmen zur Pflege von Natur und Landschaft sowie zum Schutz heimischer Tier- und Pflanzenarten initiieren und umsetzen und solche Maßnahmen Dritter fördern.

Ein weiterer Zweck wird die Öffentlichkeitsarbeit sein. Für die Aufgaben der Stiftung können auch Spenden eingeworben werden.

 

Gremienbesetzung

Am 23.6.2020 wurde dem Umweltausschuss im Rahmen seiner Sitzung der erarbeitete Stiftungssatzungsentwurf vorgestellt. Dieser - wie auch die hier zur Beschlussfassung empfohlene Fassung – sieht folgende Gremienbesetzung vor:

Das Kuratorium soll mit

  • der Landrätin/ dem Landrat des Landkreises Uelzen,
  • drei Abgeordneten des Kreistages des Landkreises Uelzen,
  • der Leiterin/ dem Leiter des Bau- und Umweltdezernates des Landkreises Uelzen und
  • einer Vertreterin oder einem Vertreter der Landwirtschaftskammer Niedersachsen besetzt sein.

Dadurch soll bereits an dieser Stelle dem insbesondere landwirtschaftlich geprägten Landkreis Uelzen Rechnung getragen werden.

 

Die Besetzung des Fachbeirates soll ebenfalls ausgewogen erfolgen und die Interessen der Flächeneigentümer, Flächennutzer, Naturschützer und Zustifter angemessen berücksichtigen. Der Fachbeirat soll sich aus

  • einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bauernverbands Nordostniedersachsen e.V.,
  • einer Vertreterin oder einem Vertreter des Forstamts Uelzen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen,
  • drei Vertreterinnen oder Vertretern von den nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihren Satzungen im Gebiet des Landkreises Uelzen tätig sind,
  • der oder dem Kreisnaturschutzbeauftragten des Landkreises Uelzen,
  • einer oder einem Beschäftigten der unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis Uelzen und
  • für die Dauer von fünf Jahren den Zustifterinnen oder Zustiftern, deren Zustiftung in Form von Geld mindestens 10.000 € beträgt bzw. für die Dauer von zehn Jahren, den Zustifterinnen oder Zustiftern, deren Zustiftung in Form von Grund und Boden ein Wert (Bemessungsgrundlage: Fläche in m² x Bodenrichtwert) von mindestens 10.000 € zukommt.

Die Geschäftsführung soll durch eine naturschutzfachlich ausgebildete Kraft der unteren Naturschutzbehörde und zukünftig durch eine weitere Beschäftigte oder einen weiteren Beschäftigten des Landkreises Uelzen wahrgenommen werden.

 

Stiftungssatzungsentwurf

Der vorliegende Stiftungssatzungsentwurf ist im Vergleich zur letzten Version, die dem Umweltausschuss am 23.6.2020 vorgestellt wurde, noch ein wenig verändert worden. Zunächst prüfte das Finanzamt den Satzungsentwurf auf Gemeinnützigkeit. Parallel prüfte das Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) als Stiftungsbehörde den eingereichten Entwurf. Die steuerrechtlich notwendigen Formulierungen des Finanzamtes und die Hinweise des ArL sind anschließend in den Entwurf eingearbeitet worden. Während diese Prüfungen liefen, erreichte das Umweltamt eine Anfrage nach einer möglichen Zustiftung in Form von Flächen. Dieses Ereignis führte zu einer Ergänzung des § 8, so dass nun auch Zustifter von Grund und Boden einen Sitz im Fachbeirat erhalten sollen. Abschließend ist dem Finanzamt Uelzen-Lüchow der Satzungsentwurf zur erneuten Prüfung vorgelegt worden, um sicherzustellen, dass die zuvor erfolgten Änderungen nicht die Gemeinnützigkeit gefährdeten. In der 34. Kalenderwoche erfolgte die Bestätigung, dass der nun vorliegende Entwurf den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Umweltausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss, dem Kreistag zu empfehlen, die Gründung der Naturschutzstiftung des Landkreises Uelzen entsprechend der als Anlage 1 dieser Vorlage beigefügten Satzung zu beschließen.

 

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Anlagen

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