ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2021/047-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der Sachverhalt zur Ausweisung des Naturschutzgebiets "Schierbruch und Forellenbachtal" durch Neuverordnung wurde bereits in den Gremien im IV. Quartal 2020 vorgestellt und beschlossen (siehe Beratungsvorlage VO/2020/193-3). Mit Erlass vom 15.2.2021 hat das Nds. Umweltministerium die unteren Naturschutzbehörden angewiesen, bei kreisübergreifenden Schutzgebietsausweisungen bestimmte Berichtigungen an den Verordnungstexten vorzunehmen. Begründet wird dies mit Änderungen, die sich aus dem Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz sowie weiterer Gesetze zum Naturschutzrecht vom 11. November 2020 ergeben. Dieses ist am 4.12.2020 in Kraft getreten. Es bedarf daher zweier redaktioneller Änderungen im Verordnungstext:

Ergänzt wird die Präambel um den Verweis auf Abs. 2 des § 32 NAGBNatSchG sowie um den Hinweis auf eine die berichtigte Fassung des NJagdG.

Umformuliert wird § 9 Absatz 1 der NSG-VO, da landkreisübergreifende Schutzgebiete nur nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt rechtskräftig wirksam werden. Die Nennung des korrekten Verkündungsmediums hat an dieser Stelle gefehlt.

Ebenfalls am 11. November 2020 beschlossen, jedoch erst am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist das Gesetz zur Umsetzung des "Niedersächsischen Weges" im Naturschutz und Waldrecht. Durch die Einfügung neuer Absätze im Gesetz ist die redaktionelle Anpassung folgender Verweise erforderlich:

In § 4 Absatz 8 der NSG-VO wird der Verweis auf § 42 Abs. 4 und 5 NAGBNatSchG durch  einen Verweis auf § 42 Abs. 4 bis 6 NAGBNatSchG ersetzt.

In § 8 Absatz 2 der NSG-VO wird der Verweis auf § 43 Abs. 2 Nr. 7 NAGBNatSchG durch einen Verweis auf § 43 Abs. 2 Nr. 9 NAGBNatSchG ersetzt.

Die daraus resultierenden Änderungen können der Anlage 1 entnommen werden. Anlage 2 ist die zum Beschluss vorgeschlagene korrigierte Fassung des Verordnungstextes. Anlage 3 enthält die unveränderte Kartenanlage zur Verordnung.

In der Sitzung des Kreisausschusses am 16.03.2021 ist informiert worden, dass in der Präambel der Verordnung noch folgende Anpassungen vorgenommen werden müssen:

In der Präambel wird in Zeile 3 nach "Art. 290" die in der Anlage 1 markierte Änderung "des Gesetztes v." gelöscht und stattdessen "der Verordnung vom" eingefügt.

In der Präambel wird die gesamte in der Anlage 1 erfolgte Streichung in Zeile 7 bis 8 aufgehoben und dafür die in der Anlage 1 markierte, eingefügte Formulierung in Zeile 8 und 9 "zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2018" gestrichen. Als tatsächliche Änderung ergibt sich hier also nur der Einschub von "Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des NJagdG Nds. GVBl".

Ein geänderter Verordnungsentwurf ist als Anlage 4 beigefügt.

 

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Beschlussvorschlag

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, die redaktionellen Änderungen zur Ausweisung des Naturschutzgebietes „Schierbruch und Forellenbachtal“ entsprechend dem beigefügten Verordnungsentwurf (Anlage 4 zur Vorlage) einschließlich der maßgeblichen Karte (Anlage 3 zur Vorlage) zu beschließen.

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