ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2021/069

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Im Rahmen der für den Zeitraum vom 16.12.2020 bis 07.03.2021 festgelegten Corona-Regelungen (Auflage für Großtagespflegestellen / freiwilliger Betreuungsverzicht der Eltern bei Einzeltagespflegepersonen) wurden einige Kinder im Bereich der Kindertagespflege nicht wie beantragt und bewilligt betreut. Es galt in dieser Zeit der Appell seitens des Nds. Kultusministers an die Erziehungsberechtigten, ihre Kinder, wenn möglich freiwillig selbst oder immer im gleichen Rahmen zu betreuen, um so dazu beizutragen, das Risiko der weiteren Verbreitung des Corona-Virus zu verringern. Im Bereich der Einzeltagespflegeperson gab es keine Einschränkungen hinsichtlich der Betreuung, lediglich den Appell an die Erziehungsberechtigten. Es durften regulär weiterhin 5 Kinder gleichzeitig betreut werden.

 

Bei den Großtagespflegestellen (Zusammenschluss von mindestens zwei Kindertagespflegepersonen) mussten die zu betreuenden Kinder von 10 auf 8 Kinder reduziert werden, sobald keine räumliche Trennung der Gruppen erfolgen konnte. In diesem Fall galten hier die Regelungen zur Notbetreuung analog der institutionellen Kindertagesbetreuung.

 

Im Rahmen der Notbetreuung konnten in den Großtagespflegestellen daher die Kinder größtenteils lediglich im geringeren Betreuungsumfang als grundsätzlich vereinbart betreut werden. Zudem wurde seitens der Erziehungsberechtigten teilweise freiwillig auf die Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson verzichtet. Aufgrund der erlassenen Kostenfestsetzungen besteht jedoch bis dato die Verpflichtung, den pauschalierten Kostenbeitrag für den grundsätzlichen Betreuungsumfang zu entrichten.

 

Daher wird seitens der Erziehungsberechtigten gefordert, lediglich für die tatsächlich in Anspruch genommene Betreuung den Kostenbeitrag zu leisten.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, eine Abfrage bei allen Erziehungsberechtigten zu tätigen, in welchem Umfang die Kinder im I. Quartal 2021 von der Kindertagespflegeperson bzw. in der Großtagespflegestelle betreut wurden. Das Jugendamt erstellt hierzu einen Vordruck, auf dem die Erziehungsberechtigten sowie die Kindertagespflegeperson die Betreuung bestätigen. Im Anschluss werden die Kostenbeiträge dementsprechend stundengenau und nach den tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuungstagen abgerechnet und es werden ggf. Rückzahlungen an die Erziehungsberechtigten vorgenommen.

 

Die Fortzahlung der laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson bleibt unverändert bei den bisher bewilligten Stunden und Beträgen. Dies ist Voraussetzung dafür, dass auch die Landesförderung in voller Höhe in Anspruch genommen werden kann.

 

Die Gemeinden haben sich ebenfalls für eine Erstattung bzw. Aussetzung der Kostenbeiträge in ihren Krippen bzw. Kindertageseinrichtungen entschieden. In der Zeit vom 16.12.2020 – 07.03.2021 fand die Betreuung in den Kindertageseinrichtungen im Szenario C steht, das lediglich eine Notbetreuung in den Kitas vorsieht. Für die Notbetreuung wurde weiterhin ein Kostenbeitrag erhoben. Innerhalb des Landkreises wird eine einheitliche Vorgehensweise als sinnvoll erachtet, um Unmut und Besserstellungen untereinander zu vermeiden.

 

Weiterhin wird mit dieser Maßnahme dazu beigetragen, die Kindertagespflege als unverzichtbaren Baustein in der Betreuung von U3-Kindern zu erhalten, um weiterhin ausreichende Kapazitäten für den gesetzlichen Betreuungsanspruch vorzuhalten. 

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Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss, dem Kreistag zu empfehlen, den Beschluss zu fassen, dass im Rahmen der Förderung von Kindertagespflege im I. Quartal 2021 Kostenbeiträge lediglich stundengenau für die tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuungsstunden erhoben werden.

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