ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2021/069-2

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Im Rahmen der für den Zeitraum vom 16.12.2020 bis 07.03.2021 festgelegten Corona-Regelungen (Auflage für Großtagespflegestellen / freiwilliger Betreuungsverzicht der Eltern bei Einzeltagespflegepersonen) wurden einige Kinder im Bereich der Kindertagespflege nicht wie beantragt und bewilligt betreut. Es galt in dieser Zeit der Appell seitens des Nds. Kultusministers an die Erziehungsberechtigten, ihre Kinder, wenn möglich freiwillig selbst oder immer im gleichen Rahmen zu betreuen, um so dazu beizutragen, das Risiko der weiteren Verbreitung des Corona-Virus zu verringern. Im Bereich der Einzeltagespflegeperson gab es keine Einschränkungen hinsichtlich der Betreuung, lediglich den Appell an die Erziehungsberechtigten. Es durften regulär weiterhin 5 Kinder gleichzeitig betreut werden.

 

Bei den Großtagespflegestellen (Zusammenschluss von mindestens zwei Kindertagespflegepersonen) mussten die zu betreuenden Kinder von 10 auf 8 Kinder reduziert werden, sobald keine räumliche Trennung der Gruppen erfolgen konnte. In diesem Fall galten hier die Regelungen zur Notbetreuung analog der institutionellen Kindertagesbetreuung.

 

Im Rahmen der Notbetreuung konnten in den Großtagespflegestellen daher die Kinder größtenteils lediglich im geringeren Betreuungsumfang als grundsätzlich vereinbart betreut werden. Zudem wurde seitens der Erziehungsberechtigten teilweise freiwillig auf die Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson verzichtet. Aufgrund der erlassenen Kostenfestsetzungen besteht jedoch bis dato die Verpflichtung, den pauschalierten Kostenbeitrag für den grundsätzlichen Betreuungsumfang zu entrichten.

 

Daher wird seitens der Erziehungsberechtigten gefordert, lediglich für die tatsächlich in Anspruch genommene Betreuung den Kostenbeitrag zu leisten.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, eine Abfrage bei allen Erziehungsberechtigten zu tätigen, in welchem Umfang die Kinder im I. Quartal 2021 von der Kindertagespflegeperson bzw. in der Großtagespflegestelle betreut wurden. Das Jugendamt erstellt hierzu einen Vordruck, auf dem die Erziehungsberechtigten sowie die Kindertagespflegeperson die Betreuung bestätigen. Im Anschluss werden die Kostenbeiträge dementsprechend stundengenau und nach den tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuungstagen abgerechnet und es werden ggf. Rückzahlungen an die Erziehungsberechtigten vorgenommen.

 

Die Fortzahlung der laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson bleibt unverändert bei den bisher bewilligten Stunden und Beträgen. Dies ist Voraussetzung dafür, dass auch die Landesförderung in voller Höhe in Anspruch genommen werden kann.

 

Die Gemeinden haben sich ebenfalls für eine Erstattung bzw. Aussetzung der Kostenbeiträge in ihren Krippen bzw. Kindertageseinrichtungen entschieden. In der Zeit vom 16.12.2020 – 07.03.2021 fand die Betreuung in den Kindertageseinrichtungen im Szenario C steht, das lediglich eine Notbetreuung in den Kitas vorsieht. Für die Notbetreuung wurde weiterhin ein Kostenbeitrag erhoben. Innerhalb des Landkreises wird eine einheitliche Vorgehensweise als sinnvoll erachtet, um Unmut und Besserstellungen untereinander zu vermeiden.

 

Weiterhin wird mit dieser Maßnahme dazu beigetragen, die Kindertagespflege als unverzichtbaren Baustein in der Betreuung von U3-Kindern zu erhalten, um weiterhin ausreichende Kapazitäten für den gesetzlichen Betreuungsanspruch vorzuhalten.

 

Im Rahmen der Vorberatung in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 14.04.2021 wird seitens der Verwaltung der Vorschlag unterbreitet, den Beschlussvorschlag um folgenden Satz zu erweitern:

"…Darüber hinaus soll ebenfalls eine stundengenaue Festsetzung der Kostenbeiträge in der Kindertagespflege erfolgen, wenn aufgrund landesrechtlicher Vorschriften und/oder im Landkreis geltender Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus-SARS-CoV-2 die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege im Rahmen einer Notbetreuung stattfindet und damit die Betreuung der Kinder nicht im gewährten Umfang erfolgen kann."

 

Es soll mit dieser Maßnahme der wichtige Faktor Kindertagespflege für die Betreuung von unter 3-jährigen Kindern sowie nachrangig auch über 3-jährigen Kindern gewürdigt werden, in dem man in dieser Zeit den Kindertagespflegepersonen weiterhin die vollumfängliche lfd. Geldleistung gewährt und gegenüber den Eltern lediglich für tatsächlich in Anspruch genommene Betreuungsstunden einen Kostenbeitrag erhebt.


Darüber hinaus erfolgt der Hinweis, dass in der Zeit vom 16.12.2020 - 07.03.2021 neben der festgelegten Notbetreuung in Großtagespflegestellen seitens des Kultusministeriums der Appell bestand, freiwillig auf die Betreuung in der Kindertagespflege zu verzichten. Man habe im ersten Satz des Beschlussvorschlages dennoch das I. Quartal 2021 gewählt, da dieses für die zuständige Sachbearbeitung eine erhebliche Erleichterung in der Bearbeitung bedeutet und der Zeitraum im Dezember 2020 sich ungefähr mit dem Zeitraum im März 2021 deckt.

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt mit 9 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen die Empfehlung des nachfolgenden Beschlussvorschlages an den Kreisausschuss.

 

In seiner Sitzung am 27.04.2021 hat der Kreisausschuss mit 11 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0-Enthaltungen die Empfehlung an den Kreistag beschlossen, im Rahmen der Förderung von Kindertagespflege im I. Quartal 2021 Kostenbeiträge lediglich stundengenau für die tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuungsstunden zu erheben. Darüber hinaus soll ebenfalls eine stundengenaue Festsetzung der Kostenbeiträge in der Kindertagespflege erfolgen, wenn aufgrund landesrechtlicher Vorschriften und/oder im Landkreis geltender Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus-SARS-CoV-2 die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege im Rahmen einer Notbetreuung stattfindet und damit die Betreuung der Kinder nicht im gewährten Umfang erfolgen kann.

 

Mit dem anliegenden Entwurf der 2. Sondersatzung zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege im Rahmen der COVID-19 Pandemie (2. Sondersatzung Kindertagespflege Covid-19) erfolgt nun die rechtliche Ausgestaltung der beschlossenen Empfehlungen des Jugendhilfeausschusses sowie Kreisausschusses zur Entscheidung im Kreistag.

Reduzieren

Beschlussvorschlag

 Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag die als Anlage 1 beigefügte 2. Sondersatzung zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege im Rahmen der COVID-19 Pandemie (2. Sondersatzung Kindertagespflege Covid-19) zu beschließen.

Loading...