ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2020/134

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die gemeinsame Erziehung behinderter und nichtbehinderter Kinder ist ein umfassender Reformprozess. Die Idee geht von der prinzipiellen Gleichheit und Gleichberechtigung aller Menschen aus und gesteht allen Kindern zu, von Beginn ihres Lebens an in der sozialen Gemeinschaft ihrer Familie und ihres Wohnumfeldes aufzuwachsen und alle für ihre Entwicklung notwendigen Hilfen dort zu erhalten.

 

Die rechtliche Grundlage für die gemeinsame Erziehung behinderter und nichtbehinderter Kinder leitet sich aus dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) ab. § 3 Abs. 7 KiTaG besagt, dass Kinder, die eine wesentliche Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX haben (d.h. Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typische Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist) und leistungsberechtigt gem. § 53 Abs. 1 SGB XII sind, sollen nach Möglichkeit  in einer ortsnahen Tagesstätte gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung in einer Gruppe betreut werden. Hierauf wirken das Land, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (örtliche Träger) und die Gemeinden hin, die die Förderung der Kinder in Kindertageseinrichtungen nach § 13 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Nds. AG SGB VIII) wahrnehmen.

 

In der zweiten Durchführungsverordnung (2. DVO-KiTaG) wird in § 1 Abs. 1 die Einrichtung von integrativen Kindergartengruppen davon abhängig gemacht, dass die Träger der Einrichtungen, die betroffenen Gemeinden und die öffentlichen Träger der Jugend- und Sozialhilfe über die nötigen Maßnahmen zur örtlichen Betreuung, Förderung und therapeutischen Versorgung der behinderten Kinder in integrativen Gruppen in einem Gebiet sowie über Fortbildungen der Fachkräfte eine Vereinbarung getroffen haben.

 

Die Kindertagesstätte in Oetzen hat mit Beginn des Kindergartenjahres 2020/2021 eine Integrationsgruppe eröffnet. In der Samtgemeinde Rosche gibt es bisher keine Integrationsgruppen oder eine teilregionale Vereinbarung.

 

In Abstimmung mit Vertreterinnen und Vertretern des CJD Göddenstedt, des Kindergartens, der Gemeinde Oetzen, der Frühförderstelle, dem Amt für Teilhabe und dem Jugendamtes des Landkreises Uelzen, wurde eine entsprechende Vereinbarung erarbeitet.

 

Die teilregionale Vereinbarung über die gemeinsame Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung wurde im Gemeinderat beschlossen. Die unterzeichneten Exemplare aller Beteiligter werden bis zur Jugendhilfeausschusssitzung eingereicht. Für den Landkreis Uelzen entstehen durch die Vereinbarung keine Kosten. Die laufende Finanzierung der integrativen Gruppe des Kindergartens erfolgt im Rahmen des Gesamthaushalts der Gemeinde Oetzen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Verwaltung schlägt dem Jugendhilfeausschuss vor, dem Kreisausschuss zu empfehlen, der teilregionalen Vereinbarung zuzustimmen.

 

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Anlagen

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