ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2020/233

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Bildung der Wahlbereiche ist in § 7 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG) geregelt. Danach bemisst sich die Mindest- bzw. Höchstzahl der zu bildenden Wahlbereiche nach der Zahl der zu wählenden Abgeordneten. Bei einer Abgeordnetenzahl von 42 bis 49 sind mindestens 3, höchstens jedoch 6 Wahlbereiche zu bilden.

 

Für die Kommunalwahl 2016 wurden folgende 3 Wahlbereiche gebildet:

 

Wahlbereich 1: Uelzen

Wahlbereich 2: Bevensen-Ebstorf-Bienenbüttel

Wahlbereich 3: Aue-Rosche-Suderburg

 

Bei der Einteilung der Wahlbereiche ist folgendes zu beachten:

 

Wahlbereiche sollen räumliche Untergliederungen des Wahlgebietes darstellen. Das hat besondere Bedeutung für ihre Abgrenzung, die daher unter räumlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Das Abgrenzungskriterium der örtlichen Verhältnisse stellt der Begriff „räumliche Zusammenhänge“ im Sinne einer räumlichen Einheit dar. Daher sollen bei der Kreiswahl die Grenzen der Gemeinden und Samtgemeinden eingehalten werden. Bei der Größenfestlegung sollen möglichst annähernd gleichgroße Wahlbereiche gebildet werden. Die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl soll nicht mehr als 25 % betragen (§ 7 Abs. 6 NKWG). Diese Grenze ist restriktiv auszulegen, da sich sehr starke Abweichungen auf die Erfolgsaussichten der einzelnen Bewerber auswirken könnten.

 

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2008 muss die Einteilung eines Wahlgebietes zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Wahlbewerber zu möglichst gleich großen Wahlbereichen führen.

 

Dieser an Art. 28 Abs. 1 GG orientierte Leitsatz ist somit ergänzend zu den Reglungen des § 7 NKWG heranzuziehen. Es ergeben sich daraus folgende Verfahrensschritte bei der Festlegung der Wahlbereiche:

 

  1. Jeder Wahlbereich soll möglichst eine gleiche Zahl von Einwohnern erfassen. Das bedingt eine möglichst geringe Abweichung.
  2. Legitime Abweichungen können sich aus den örtlichen Gegebenheiten ergeben.
  3. Ein unterschiedlicher Zuschnitt der Wahlbereiche kann nicht nur wegen unterschiedlicher Anteile der Wahlberechtigten an der Einwohnerzahl, sondern auch zur Erhöhung der Wahlbereitschaft gerechtfertigt sein, wenn etwa im ländlichen Bereich auf Ortsstrukturen Rücksicht genommen werden soll. Örtliche Verhältnisse können somit ein noch die Waagschale haltendes verfassungslegitimes Gewicht besitzen.
  4. Die 25 %-Klausel Sollgrenze darf nur bei Vorliegen eines verfassungslegitimen zwingenden Grundes erreicht werden und darf auch nur unter Berücksichtigung ganz erheblicher zwingender Gründe ausnahmsweise überschritten werden.
  5. Der Entscheidungsträger hat seine Erwägungen für den Zuschnitt der Wahlbereiche zu erläutern und bei Abweichung von dem Gebot gleichgroßer Wahlbereiche zu erläutern, zu gewichten sowie transparent und nachvollziehbar für den Bürger darzulegen.

 

§ 46 Abs.4 i.V.m. § 177 Abs.2 NKomVG sieht vor, dass der maßgebliche Stichtag für die Ermittlung der Einwohnerzahlen mind. 12 Monate und höchstens 18 Monate vor dem Wahltag liegen muss. Der maßgebliche Stichtag für die Einwohnerzahl ist somit der 30.06. des Vorjahres. Zum 30.06.2020 hat der Landkreis Uelzen 92.496 Einwohner. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des NKWG sowie der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Leitlinien ergibt sich, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Samtgemeindegrenzen, eine Einteilung in 3 Wahlbereiche.

 

Diese stellt sich wie folgt dar:

 

Durchschnittliche Einwohnerzahl: 30.832

 

WB 1 Uelzen 33.616 E     +9,03 %

WB 2 Bevensen-Ebstorf-Bienenbüttel 33.132 E  +7,46 %

WB 3 Aue-Suderburg-Rosche 25.748 E  -16,49 %

 

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Beschlussvorschlag

Der Kreisausschuss schlägt dem Kreistag vor, die Wahlkreiseinteilung entsprechend der Kommunalwahl 2016 (WB 1: Uelzen, WB 2: Bevensen-Ebstorf-Bienenbüttel, WB 3: Aue-Rosche-Suderburg)  zu beschließen.

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