ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2020/193-3

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Das geplante Naturschutzgebiet (NSG) „Schierbruch und Forellenbachtal“ umfasst den Eitzener Bach, als Nebengewässer der Ilmenau, die umliegenden Grünländer und die historischen Waldgebiete „Schierbruch“, „Kronsbruch“, „Reitbruch“ und „Forellenbachtal“. Das neue NSG basiert auf einer Überarbeitung und Aktualisierung des seit 1990 bestehenden NSG „Schierbruch und Forellenbachtal“.

 

Das NSG soll den Erhalt und die Entwicklung des Fließgewässers als Lebensraum für Fische, Libellen und den Fischotter sowie Lebensraumtypen, ferner der angrenzenden Aue mit ihren naturnahen Erlen-Eschen-Auwäldern, Buchenwäldern und Eichenwäldern sowie Sümpfen und Staudenfluren, der extensiv genutzten Feuchtgrünländern und ihren Wechselwirkungen mit dem Fließgewässer ermöglichen. Die historischen Waldstandorte mit einem hohen Anteil an Altholz und den naturnahen bis natürlichen Standortbedingungen haben eine überregionale Bedeutung als Lebensraum für heimische Pflanzen und Tiere.

Das NSG befindet sich in der Gemeinde Bienenbüttel, Landkreis Uelzen, und der Gemeinde Barnstedt, Samtgemeinde Ilmenau im Landkreis Lüneburg.

Das geplante NSG ist Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“. Dieses Gebiet zählt zu den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, die auf Veranlassung der Europäischen Gemeinschaft ausgewiesen worden sind. Grundlage hierfür ist die Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Union (EU) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21.05.1992 (ABI. EG Nr. L 206 S. 7).

Das Land Niedersachsen ist im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie verpflichtet, die von der EU anerkannten europäischen FFH- und Vogelschutzgebiete zu geschützten Teilen von Natur- und Landschaft zu erklären (vgl. § 32 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz) und in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten. Alle in dieser Liste erfassten Gebiete sind durch die zuständigen Mitgliedstaaten so schnell wie möglich, spätestens aber binnen sechs Jahren, als besonderes Erhaltungsgebiet auszuweisen bzw. richtlinienkonform zu sichern (vgl. Artikel 4 Abs. 4 FFH-Richtlinie). Konkret bedeutet dies, dass das im FFH-Gebiet 071 Ilmenau mit Nebenbächen“ (DE 3229-331) liegende NSG entsprechend den für dieses Gebiet maßgebenden Erhaltungszielen durch den Landkreis Uelzen gesichert werden muss.


Schutzbestimmungen

Die Schutzgebietsverordnung ist von der unteren Naturschutzbehörde (UNB) mit fachlicher Unterstützung des NLWKN aufgestellt worden.

 

Beteiligungsverfahren

Das Beteiligungsverfahren gem. § 14 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) ist mit dem Beginn der Behördenbeteiligung

am 03.08.2020 eingeleitet worden. Die Träger öffentlicher Belange wurden angeschrieben und erhielten gemäß § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG eine Frist von mindestens einem Monat zur Abgabe einer Stellungnahme.

Die vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung hat durch Auslegung der Unterlagen im Zeitraum vom 10.08.2020. bis zum 11.09.2020, also mindestens einem Monat lang, durch die Gemeinde Bienenbüttel sowie den Landkreis Uelzen und die Gemeinde Barnstedt, die Samtgemeinde Ilmenau sowie den Landkreis Lüneburg stattgefunden. Die öffentliche Auslegung wurde am 03.08.2020 ortsüblich bekanntgegeben. In der Auslegungszeit bestand für jedermann die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken vorzubringen. Auch im Internet waren die Auslegungsunterlagen im Zeitraum der Beteiligungsfrist einsehbar.

Insgesamt sind in dem Beteiligungsverfahren 21 Einwendungen mit Anregungen, Bedenken und Hinweisen vorgebracht worden.

Beteiligte Personengruppen / Organisation

Eingegangene Schreiben mit Anregungen und Bedenken

Eigentümer (59)

4

Naturschutzverbände (22)

1

Träger öffentlicher Belange (87)

16

Sonstige Einwender

0

Summe der Einwendungen

21

 

Die Einwendungen der betreffenden Behörden, Verbände, Firmen und Grundstückseigentümer wurden ausgewertet, gewürdigt und nach Abwägung aller Belange nach Möglichkeit berücksichtigt (Anlage 1).

Die Änderungen an dem Verordnungsentwurf, die im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgenommen wurden, sind in Anlage 2 im Änderungsmodus dargestellt. Anlage 5 enthält die maßgebliche Karte. Anlage 4 enthält die Begründung zur Verordnung.

 

Ergebnis

Der aus dem dargestellten Verfahren resultierende Verordnungstext (Anlage 3) und die dazu gehörende maßgebliche Karte im Maßstab 1:8.000 (Anlage 5) sowie die an die Abwägung angepasste Begründung (Anlage 4) werden den zuständigen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt.

Die Beschlussfassung in den Gremien des Landkreises Lüneburg folgt noch.

Der Verordnungstext und die maßgebliche Karte im DIN A3-Format im Maßstab 1:8.000 werden anschließend im Amtsblatt veröffentlicht. Sie können zudem bei der Gemeinde Bienenbüttel und der Samtgemeinde Ilmenau, sowie den Landkreisen Uelzen und Lüneburghrend der Dienststunden eingesehen werden. Eine Veröffentlichung erfolgt ebenso auf der Internetseite des Landkreises Uelzen unter www.landkreis-uelzen.de > Landkreis Uelzen, Politik, Verwaltung, Wirtschaft > Verwaltung > Amtsblatt sowie unter Bauen, Umwelt, Tiere und Lebensmittel > Umwelt > Natur und Wald > Schutzgebiete > Naturschutzgebiete.

Im Anschluss an die Beschlussfassung werden die Einwender über das Abwägungsergebnis unterrichtet

In der Sitzung des Umweltausschusses am 01.12.2020 hat die FDP-Fraktion eine Änderung des § 4 Abs. 3 Nr. 1 im Entwurf der Verordnung beantragt, so dass eine über die Unterhaltung hinausgehende Instandsetzung von Drainagen der zuständigen Naturschutzbehörde spätestens sieben Tage nach der Durchführung anzuzeigen ist. Gemeint sind Maßnahmen, die zu keiner zusätzlichen Entwässerung führen. Der Antrag ist damit begründet worden, das andernfalls Ernteschäden von erheblichem finanziellen Ausmaß entstehen können, die nur durch eine kurzfristige Instandsetzung abgewendet werden können.

Dieser Antrag ist mit 5 Ja und 1 Nein Stimmen und 3 Enthaltungen angenommen worden.

Die daraus resultierende Änderung der Verordnung  (betr. § 4 Abs. 3 Nr. 1) kann der Anlage 6 und die der Begründung der Anlage 7 entnommen werden.

 

Am 4.12.2020 ist das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz sowie weiterer Gesetze zum Naturschutzrecht vom 11. November 2020 in Kraft getreten. Hierdurch ändert sich die Systematik des § 43 NAGBNatSchG (Abs. 3 wird Abs. 2 bzw. Abs. 4 wird Abs. 3). Die entsprechenden Bezüge in § 8 (Ordnungswidrigkeiten) der Verordnung sind daher anzupassen. Es handelt sich um ein rein redaktionelles Änderungserfordernis; materielle Änderungen gehen damit nicht einher.

 

Die daraus resultierende Änderung der Verordnung [einschließlich der Änderungen entsprechend der ersten Ergänzungsvorlage] kann der Anlage 8 und die der Begründung der Anlage 9 entnommen werden.

 

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Beschlussvorschlag

Der Umweltausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss, dem Kreistag zu empfehlen, die Ausweisung des Naturschutzgebiets „Schierbruch und Forellenbachtal“ entsprechend dem beigefügten Verordnungsentwurf (Anlage 8 zur Vorlage) einschließlich der maßgeblichen Karte (Anlage 5 zur Vorlage) zu beschließen. Die Abwägung der Einwendungen aus dem öffentlichen Verfahren (Anlage 1 zur Vorlage) wird zur Kenntnis genommen.

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