ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2020/086

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Auf der Grundlage der Vorlage VO/2020/055 wurde seitens des Kreisausschusses in seiner Sitzung am 21.04.2020 einstimmig folgender Beschluss gefasst:

 

“Der Kreisausschuss beschließt im Vorgriff auf eine noch zu erlassende Satzungsregelung die vorläufige Fortzahlung der Vergütung der Tagespflegepersonen entsprechend der Vorgaben der Landesschulbehörde vom 03.04.2020 sowie den vorläufigen Verzicht auf die Kostenbeiträge der Eltern für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege, solange und soweit eine Inanspruchnahme aufgrund der COVID-19-Pandemie aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist."

 

Mit dem anliegenden Entwurf der Sondersatzung des Landkreises Uelzen über die Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege im Rahmen der COVID-19 Pandemie wird nunmehr die konkrete Regelung zur Fortzahlung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII an die Tagespflegepersonen für den Zeitraum 16.03.2020 – 10.05.2020 sowie der Verzicht auf die Erhebung von Kostenbeiträgen nach § 5 der Satzung Kindertagespflege vom 14.10.2014 für den Zeitraum vom 01.04.2020 – 31.05.2020 getroffen.

 

Hintergrund des Beschlusses des Kreisausschusses sowie der Sondersatzung war die am 13.03.2020 ausgesprochene fachaufsichtliche Anweisung des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung an die Nds. Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover, in ihrem Zuständigkeitsbereich u.a. de Betrieb erlaubnispflichtiger Kindertagespflege nach § 43 Abs. 1 SGB VIII ab dem 16.03.2020 zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu untersagen. Die Betriebsuntersagung wurde mit der Nds. Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 08.05.2020 mit in Kraft treten der Verordnung am 11.05.2020 für die Kindertagespflege aufgehoben.

 

Als richtunggebende Regelung hatte die Nds. Landesschulbehörde mit ihrem Schreiben vom 03.04.2020 hinsichtlich der landesweiten Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Betreuungsangebotes in der Kindertagespflege (RKTP) festgelegt, dass trotz tatsächlich nicht stattgefundener Betreuung durch die Tagespflegepersonen unter folgenden Voraussetzungen weiterhin eine Förderung (Refinanzierung) möglich sei:

 

„- Die laufende Geldleistung ist der Tagespflegeperson ohne Abzüge gewährt worden,

- die Tagespflegeperson erklärt sich bereit, eine mögliche Notbetreuung von Kindern zu übernehmen,

- die Tagespflegeperson hat keine Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz und keine Leistungen zur Kompensation von Einnahmeverlusten aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten.“

 

Diese Voraussetzungen wurden nunmehr konkretisiert auf örtlicher Ebene in der anliegenden Sondersatzung als Voraussetzungen für die Fortzahlung der laufenden Geldleistung an die Tagespflegepersonen ebenfalls definiert.

 

Hinsichtlich der Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege wird in der Sondersatzung ein Verzicht für die Monate April und Mai 2020 festgelegt.

 

Der Haushalt des Landkreises Uelzen für 2020 ist im Bereich der Kindertagespflege grundsätzliche gedeckt Mit dieser Regelung sind jedoch geringere Einnahmen für das Haushaltsjahr 2020 in Höhe von ca. 100.000,00 € zu erwarten.

 

Fraglich bleibt, ob die Sorgeberechtigten, die eine Notbetreuung für ihre Kinder in Anspruch genommen haben, von dem Verzicht der Kostenbeitragspflicht ausgenommen werden sollen. Für diese Konstellation ist die Sondersatzung optional nochmals in einer 2. Version mit dem entsprechenden Passus (§ 3 Abs.2 in kursiv) als Anlage 2 beigefügt.

 

Es wurden insgesamt 58 Kinder im Rahmen der Notbetreuung durch Tagespflegepflegepersonen versorgt, wobei der Betreuungsumfang teilweise nur wenige Tage umfasste.

 

Lässt man die Minderungsanträge außer Acht, würden sich die einzunehmenden Kostenbeiträge für 58 Kinder bei vollem Betreuungsumfang für den oben genannten Zeitraum auf ca. 22.000 € belaufen. Diese Kosten sind bereits in den 100.000 € enthalten.

 

Für die Festsetzung der Höhe der Kostenbeiträge im Rahmen der Notbetreuung wäre eine erneute Prüfung des tatsächlichen Betreuungsumfangs sowie der Einkommensverhältnisse erforderlich. Aufgrund der wirtschaftlichen Einbußen durch die Corona-Pandemie ist überdies mit einer erhöhten Anzahl von Minderungsanträgen zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass ein Großteil dieser Anträge durch die veränderten Einkommensverhältnisse (Kurzarbeit/Jobverlust/ Stundenreduzierung) auch tatsächlich zu einem geringeren bzw. keinem Kostenbeitrag führen würden. 

 

Von Seiten der Verwaltung wird daher empfohlen, die Kostenbeitragspflicht für die Inanspruchnahme der Notbetreuung zu erlassen, da der immense Verwaltungsaufwand für die Ermittlung der tatsächlichen Kostenbeiträge den relativ geringen zu erwartenden Einnahmen entgegensteht.

 

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss, dem Kreistag zu empfehlen, die als Anlage 1 beigefügte Sondersatzung des Landkreises Uelzen über die Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege im Rahmen der COVID-19 Pandemie (Sondersatzung Kindertagespflege COVID-19) zu beschließen.

 

Loading...