ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2020/103

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit der Einführung des neuen ÖPNV-Tarifs zum Jahresbeginn ergeben sich erhebliche Änderungen bei der Erstattung der Kosten der Schülerbeförderung für den Besuch einer Schule außerhalb des Landkreises Uelzen.

 

§ 3 der Satzung über die Regelung der Schülerbeförderung im Landkreis Uelzen in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 21.12.2004 ist wie folgt gefasst:

„Begrenzung des Beförderungsanspruchs

Liegt die von einem Schüler besuchte Schule außerhalb des Gebietes des Landkreises Uelzen, werden die Aufwendungen höchstens bis zum Betrag der teuersten Schülerjahreskarte erstattet, die bei der Schülerbeförderung im Gebiet des Landkreises Uelzen ausgegeben wurde; dies gilt nicht für den Besuch von Sonderschulen. Bei der Vergleichsberechnung bleiben Fälle nach § 63 Abs. 3 Satz 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes außer Betracht.“

 

Aufgrund dieser Regelung ergab sich bisher nach dem alten ÖPNV-Tarif ein Erstattungsbetrag in Höhe von max. 1.484,40 € pro Schuljahr. Mit Umstellung des Tarifs zum Jahresanfang hat sich dieser Betrag auf max. 502,80 € reduziert. Betroffen sind Erstattungsanträge aktuell für einen Schulbesuch u.a. in Clenze, Lüneburg, Munster und Hitzacker.

 

Da sich bei einigen Eltern, die ggf. auch mehrere Kinder auswärtige Schulen besuchen lassen, bei der Differenz von 981,60 € je Kind absehbar Härten ergeben könnten, könnte ein Bestandsschutz als Übergangsregelung vorgesehen werden. Vorgesehen werden könnte dieser für alle Erstattungsanträge, die bereits vor Schuljahresbeginn 2020/21 die auswärtigen Schulen besuchten - auslaufend bis zum Ende des Jahrgangs 10. Die Anträge des neuen Jahrgangs 2020/21 sollten auch in die Übergangsregelung einbezogen werden, da den Eltern der neuen Schülerinnen und Schüler (SuS) die Höhe des zukünftigen maximalen Erstattungsbetrages bei den Informationsveranstaltungen im Winter nicht bekannt war.

 

Dafür wäre eine Satzungsänderung erforderlich.

 

Für diese Übergangszeit entstehen für die kommenden 6 Jahre (Jg. 5-10) Kosten in Höhe von insges. rd. 428.000 € für die SuS in Clenze, davon betreffen rd. 106.000 € den neuen Jahrgang ab Schuljahresbeginn 2020/21. Bzgl. der weiteren Schulen wird die Verwaltung versuchen, bis zur Ausschusssitzung Größenordnungen zu ermitteln.

 

Durch die Veränderung des Tarifs können keine Einsparungen erzielt werden, da der Verkehrsvertrag eine Abrechnung nach Fahrplankilometern und Fahrplanstunden vorsieht. Davon werden die Einnahmen durch Fahrkartenverkäufe abgezogen. Wenn diese Einnahmen geringer ausfallen, durch bspw. einen günstigeren Tarif, dann zahlt der Landkreis den Differenzbetrag in der jährlichen Abrechnung.

 

Bei dieser Satzungsänderung sind die Präambel, § 3 und § 7 zu aktualisieren, so dass die Änderungen entsprechend der Anlage zu beschließen sind.

 

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Beschlussvorschlag

Der Schulausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss, dem Kreistag zu empfehlen, die 6. Änderungssatzung Variante B zu beschließen.

 

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Anlagen

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