ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage-AWB - VO/2020/190

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die zurzeit gültige Satzung über die Abfallentsorgung wurde letztmalig mit der 5. Änderungs­satzung vom 23.12.2019 zum 01.01.2020 angepasst.

Im Laufe des Jahres 2020 hat sich gezeigt, dass Anpassungen und Ergänzungen u.a. im Bereich Sperrmüll auf Abruf notwendig werden. Ebenso sind einige redaktionelle Änderun­gen eingeflossen. Der Wortlaut als auch die Synopse der Satzungsänderungen sind als Anlagen zur Vorlage beigefügt. Die Satzungsänderungen sollen zum 01.01.2021 in Kraft treten.

Im Einzelnen sind folgende Änderungen und Ergänzungen vorgenommen worden:

Bei der Sperrmüllabholung auf Anforderung hat sich zwischenzeitlich bewährt, dass Kunden mit kleineren Mengen auch die Möglichkeit erhalten sollen, diese wahlweise im Entsorgungs­zentrum Borg oder am Wertstoffhof Oldenstadt einmal jährlich kostenfrei anliefern zu können, statt auf einen Abholungstermin zu warten. Hierfür kann auch kundenseitig ein Wunsch­termin für die Anlieferung angegeben werden. Der Abfallwirtschaftsbetrieb bestätigt den Wunschtermin oder vergibt einen Alternativtermin für die Selbstanlieferung. Die entspre­chen­den Anpassungen auf der Karte im Müllkalender als auch im Onlineformular werden kurzfristig veranlasst (siehe auch § 9, Abs. 2 der Entsorgungssatzung).

Die Möglichkeit der (gebührenpflichtigen) Selbstanlieferung wurde auch bei den Grünabfällen im § 9 a der Entsorgungssatzung ergänzt.

Des Weiteren wurde im § 15 eine Regelung zu fehlbefüllten Behältern (z.B. Biotonnen mit Restabfall verunreinigt) eingeführt. Zweck ist hier die Festlegung, dass nach Kennzeichnung der fehlbefüllten Behälter eine Abholung der nachsortierten Abfälle erst an dem regulären nächsten Abfuhrtermin stattfinden kann. Ansonsten wird auch die Möglichkeit eingeräumt, eine kostenpflichtige Entsorgung auf Antrag und im Auftrag des Anschlusspflichtigen an einem anderen Termin vom awb vornehmen zu lassen.

In § 18 wurde der Hinweis auf die privatrechtlichen Entgelte ergänzt.

Redaktionelle Änderungen sind in den §§ 5, 16, 17, 21, 22 a und 28 erfolgt.

In der Anlage 3 zur Entsorgungssatzung wurde die Abgabemöglichkeit für schadstoff­be­las­tetes Altholz der Kategorie IV herausgenommen. Eine Abgabe ist am Wertstoffhof in Olden­stadt genehmigungsrechtlich nicht vorgesehen und nur im Entsorgungszentrum Borg mög­lich.

Die Änderungen orientieren sich an der vom NLT (Niedersächsischer Landkreistag) heraus­gegebenen Mustersatzung für die Abfallwirtschaft.

 

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Beschlussvorschlag

Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss, dem Kreistag zu empfehlen, die in der Anlage 2 zu dieser Vorlage beigefügte 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Uelzen vom 29. März 2011 zu beschließen.

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Anlagen

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