ALLRIS - Vorlage

Personalvorlage - VO/2020/232

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Frau Anna Katharina Bölling, geb. am 02.06.1980, wurde am 01.05.2017 als Beschäftigte beim Landkreis Uelzen unbefristet eingestellt und ihr wurden die Aufgaben einer Sozialdezernentin (Dez. II) übertragen.

 

Mit Wirkung vom 01.10.2018 wurde Frau Bölling unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Kreisverwaltungsoberrätin ernannt. Nach Ablauf der Mindestprobezeit von einem Jahr wurde Frau Bölling mit Wirkung vom 01.10.2019 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Kreisverwaltungsdirektorin befördert.

 

Frau Bölling wurde im Kreis Minden-Lübbecke bei den diesjährigen Kommunalwahlen zur Landrätin gewählt. Da sie die Wahl angenommen hat, erfolgte ihr Amtsantritt als Landrätin des Kreises Minden-Lübbecke mit Wirkung vom 01.11.2020.

 

Gemäß § 22 Abs. 2 BeamtStG ist eine Beamtin kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis entlassen, sobald ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn begründet wird. Nach § 30 Abs. 1 NBG hat die oberste Dienstbehörde u. a. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 BeamtStG sowie den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen.

 

Aufgrund der Wahl zur Landrätin des Kreises Minden-Lübbecke sowie des Amtsantritts am 01.11.2020 wurde bei Frau Bölling ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn begründet. Hierdurch ist Frau Bölling mit Wirkung vom 01.11.2020 kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis beim Landkreis Uelzen entlassen.

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, die Entlassung von Frau Anna Katharina Bölling aus dem Beamtenverhältnis beim Landkreis Uelzen, durch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 BeamtStG, mit Wirkung vom 01.11.2020 festzustellen.

Reduzieren

Anlagen

Loading...