Bei dem geplanten Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Kleingewässerlandschaft bei Strothe und Almstorf“ handelt es sich um ein wertvolles Amphibiengebiet. Es soll den Erhalt und die Entwicklung eines landesweit bedeutenden Amphibienlebensraumes, bestehend aus einem dichten Netzwerk von natürlichen und naturnah angelegten Kleingewässern mit umliegenden Wald, Acker- und Grünlandflächen, die durch Gehölze, Gräben oder Ackerkorridore miteinander verbunden sind, dienen. Das LSG befindet sich in den Gemeinden Himbergen und Römstedt in der Samtgemeinde Bevensen-Ebstorf im Landkreis Uelzen.
Das geplante LSG ist Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“. Dieses Gebiet zählt zu den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, die auf Veranlassung der Europäischen Gemeinschaft ausgewiesen worden sind. Grundlage hierfür ist die Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Union (EU) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21.05.1992 (ABI. EG Nr. L 206 S. 7).
Das Land Niedersachsen ist im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie verpflichtet, die von der EU anerkannten europäischen FFH- und Vogelschutzgebiete zu geschützten Teilen von Natur- und Landschaft zu erklären (vgl. § 32 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz) und in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten. Alle in dieser Liste erfassten Gebiete sind durch die zuständigen Mitgliedstaaten so schnell wie möglich, spätestens aber binnen sechs Jahren, als besonderes Erhaltungsgebiet auszuweisen bzw. richtlinienkonform zu sichern (vgl. Artikel 4 Abs. 4 FFH-Richtlinie). Konkret bedeutet dies, dass das im FFH-Gebiet 244 „Rotbauchunken-Vorkommen Strothe/Almstorf“ (DE 2830-332) liegende LSG entsprechend den für dieses Gebiet maßgebenden Erhaltungszielen durch den Landkreis Uelzen gesichert werden muss.
Schutzbestimmungen
Die Schutzgebietsverordnung ist von der unteren Naturschutzbehörde (UNB) mit fachlicher Unterstützung des NLWKN aufgestellt worden.
Beteiligungsverfahren
Das Beteiligungsverfahren gem. § 14 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) ist mit dem Beginn der Behördenbeteiligung
am 17.08.2020 eingeleitet worden. Die Träger öffentlicher Belange wurden angeschrieben und erhielten gemäß § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG eine Frist von mindestens einem Monat zur Abgabe einer Stellungnahme.
Die vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung hat durch Auslegung der Unterlagen im Zeitraum vom 17.08.2020. bis zum 18.09.2020, also mindestens einem Monat lang, durch die Samtgemeinde Bevensen-Ebstorf, die Gemeinden Himbergen und Römstedt sowie den Landkreis Uelzen stattgefunden. Die öffentliche Auslegung wurde am 10.08.2020 ortsüblich bekanntgegeben. In der Auslegungszeit bestand für jedermann die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken vorzubringen. Auch im Internet waren die Auslegungsunterlagen im Zeitraum der Beteiligungsfrist einsehbar.
Insgesamt sind in dem Beteiligungsverfahren 20 Einwendungen mit Anregungen, Bedenken und Hinweisen vorgebracht worden.
Beteiligte Personengruppen / Organisation | Eingegangene Schreiben mit Anregungen und Bedenken |
Eigentümer (88) | 9 |
Naturschutzverbände (18) | 2 |
Träger öffentlicher Belange (80) | 9 |
Sonstige Einwender | - |
Summe der Einwendungen | 20 |
Die Einwendungen der betreffenden Eigentümer, Behörden, Verbände und Firmen wurden ausgewertet, gewürdigt und nach Abwägung aller Belange nach Möglichkeit berücksichtigt (Anlage 1).
Die Änderungen an dem Verordnungsentwurf, die im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgenommen wurden, sind in Anlage 2 im Änderungsmodus dargestellt.
Ergebnis
Der aus dem dargestellten Verfahren resultierende Verordnungstext (Anlage 3) und die dazu gehörende maßgebliche Karte im Maßstab 1:5.000 (Anlage 6), die Übersichtskarte im Maßstab 1:15.000 (Anlage 5) sowie die an die Abwägung angepasste Begründung (Anlage 4) werden den zuständigen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt.
Der Verordnungstext und die Übersichtskarte im DIN A3-Format im Maßstab 1:15.000 werden anschließend im Amtsblatt veröffentlicht. Die maßgebliche Karte im Maßstab 1:5000 kann dann bei der Samtgemeinde Bevensen-Ebstorf, den Gemeinden Himbergen und Römstedt sowie dem Landkreis Uelzen während der Dienststunden eingesehen werden. Eine Veröffentlichung erfolgt ebenso auf der Internetseite des Landkreises Uelzen unter www.landkreis-uelzen.de > Landkreis Uelzen, Politik, Verwaltung, Wirtschaft > Verwaltung > Amtsblatt sowie unter Bauen, Umwelt, Tiere und Lebensmittel > Umwelt > Natur und Wald > Schutzgebiete > Landschaftsschutzgebiete.
Im Anschluss an die Beschlussfassung werden die Einwender über das Abwägungsergebnis unterrichtet
In der Sitzung des Umweltausschusses am 01.12.2020 sind weitergehende Anträge zum Beratungsgegenstand formuliert worden:
Die FDP-Fraktion hat eine Änderung des § 5 Abs. 3 Nr. 1 im Entwurf der Verordnung beantragt, so dass eine über die Unterhaltung hinausgehende Instandsetzung von Drainageanlagen der zuständigen Naturschutzbehörde spätestens sieben Tage nach der Durchführung anzuzeigen ist. Gemeint sind Maßnahmen, die zu keiner zusätzlichen Entwässerung führen. Der Antrag ist damit begründet worden, dass andernfalls Ernteschäden von erheblichem finanziellen Ausmaß entstehen können, die nur durch eine kurzfristige Instandsetzung abgewendet werden können.
Dieser Antrag ist mit 7-Ja und 2-Enthaltung Stimmen angenommen worden.
Die daraus resultierende Änderung der Verordnung (betr. § 5 Abs. 3 Satz 2) kann der Anlage 7 und die der Begründung der Anlage 8 entnommen werden.
Die CDU-Fraktion hat eine Änderung des § 4 Abs. 1 Nr. 11 im Entwurf der Verordnung beantragt, so dass bis zu einem Abstand von 200 m von der Bebauung die Beweidung mit bis zu fünf Großvieheinheiten pro Hektar auf Dauergrünlandflächen zwei Wochen vor dem Beginn anzuzeigen ist.
Dieser Antrag ist mit 8-Ja und 1-Enthaltung Stimmen angenommen worden.
Die daraus resultierende Änderung der Verordnung (betr. § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4) kann der Anlage 7 und die der Begründung der Anlage 8 entnommen werden.
Am 4.12.2020 ist das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz sowie weiterer Gesetze zum Naturschutzrecht vom 11. November 2020 in Kraft getreten. Hierdurch ändert sich die Systematik des § 43 NAGBNatSchG (Abs. 3 wird Abs. 2 bzw. Abs. 4 wird Abs. 3). Die entsprechenden Bezüge in § 9 (Ordnungswidrigkeiten) der Verordnung sind daher anzupassen. Es handelt sich um ein rein redaktionelles Änderungserfordernis; materielle Änderungen gehen damit nicht einher.
Die daraus resultierende Änderung der Verordnung [einschließlich der Änderungen entsprechend der ersten Ergänzungsvorlage] kann der Anlage 9 und die der Begründung der Anlage 10 entnommen werden..