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Corona: Landkreis Uelzen verlängert verschärfende Maßnahmen (12.02.2021)

(Stand 12.02.2021, 12:00 Uhr)

Angesichts des im Landkreis Uelzen aktuell immer noch weit über dem Wert von 100 liegenden Corona-Inzidenzwertes wird die Geltungsdauer der am 13. Februar 2021 auslaufenden Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen/Lüchow-Dannenberg – die Regelungen sowohl für die Alten- und Pflegeheime wie auch für das Uelzener Helios-Klinikum enthält – um zwei Wochen verlängert und in Teilbereichen nochmals verschärft. Die neuen Regelungen betreffen die Alten- und Pflegeheime sowie das Helios-Klinikum in der Hansestadt Uelzen.

Während die Regelungen für Alten- und Pflegeheime in der Neufassung der Allgemeinverfügung bestehen bleiben (siehe Pressemitteilung vom 28. Januar 2021), sieht die Neufassung der Verfügung für das Helios-Klinikum Uelzen weitergehende Regelungen vor.

Danach sind zusätzlich zu den bestehenden Vorgaben nun folgende Vorschriften enthalten: 

Das Helios-Klinikum Uelzen ist verpflichtet, die Daten der aus stationärer Behandlung zu entlassenden Patienten am Tag der Entlassung an den Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen-Lüchow-Dannenberg zu übermitteln. Soweit ambulante Patienten im Helios-Klinikum behandelt werden, sind diese am Behandlungstag vor ihrer Behandlung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen und bei Abschluss der Behandlung über eine zehntätige Selbstkontrolle aufzuklären.

Das Helios-Klinikum Uelzen ist bereits jetzt verpflichtet, täglich die jeweils im Dienst befindlichen Mitarbeitenden vor Antritt des Dienstes durch PCR-Test auf das Coronavirus zu testen. Ab dem 14. Februar 2021 (dem Inkrafttreten der neuen Allgemeinverfügung) gilt dies zusätzlich auch für Dritte, die im Helios-Klinikum Uelzen in räumlicher Nähe Patienten Dienstleistungen erbringen oder sonstige Arbeiten verrichten.

Angeordnet wird darüber hinaus, dass von den Mitarbeitenden und Dritten bei allen Arbeiten am Patienten und sonstigen patientennahen Tätigkeiten Schutzbekleidung bestehend aus FFP2-Masken und Visier oder Schutzbrille sowie Einweg-Schutzkittel oder Einweg-Schutzanzug zu tragen ist.

Die Allgemeinverfügung gilt bis zum Ablauf des 27. Februar 2021, die vorgeschriebenen Quarantäneregelungen bis zum Ablauf der entsprechenden jeweiligen Quarantänezeit.

Von weitergehenden Maßnahmen wie zum Beispiel einer nächtlichen Ausgangssperre oder einer Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort wird nach wie vor abgesehen, da privates Verhalten seitens des Krisenstabes nicht als ursächlich für den aktuellen Inzidenzwert angesehen wird und damit die genannten Maßnahmen zurzeit als nicht zielführend bewertet werden.