Bekanntmachungen

Bekanntmachung gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) - WEA Gemarkung Eddelstorf

Aufgrund des § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und der Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4.BImSchV) in der jeweils aktuellen Fassung wurde der UKA Nord Projektentwicklung GmbH & Co. KG, Leibnizplatz 1, 18055 Rostock, auf ihren Antrag mit Genehmigungsbescheid vom 31.07.2020, nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen, unbeschadet der Rechte Dritter, die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Vestas V162-5.6 MW mit eine Nabenhöhe von 166 m zzgl. 3 m Fundamenterhöhung, 162 m Rotordurchmesser, 250 m Gesamthöhe und einer  Nennleistung von 5.600 kW als WEA UKA 01 erteilt.

Anlagenstandort ist das nachfolgend aufgeführte Flurstück im Außenbereich der Gemarkung Eddelstorf in der Gemeinde Altenmedingen (Samtgemeinde Bevensen-Ebstorf):

WEA UKA 01 – Gemarkung Eddelstorf, Flur 4, Flurstück 27/5

Gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i.V.m. § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) wird hiermit der unter o.g. Aktenzeichen ergangene Genehmigungsbescheid öffentlich bekannt gemacht. Der verfügende Teil des Bescheides lautet:

I. Genehmigung

Dieser Genehmigungsbescheid trifft folgende Entscheidungen:

1.
Aufgrund des § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 103 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), und der Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4.BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), erteile ich der UKA Nord Projektentwicklung GmbH & Co. KG, Leibnizplatz 1, 18055 Rostock, auf den Antrag vom 08.03.2019, eingegangen am 13.06.2019, nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen, unbeschadet der Rechte Dritter, die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Vestas V162-5.6 MW mit einer Nabenhöhe von 166 m zzgl. 3 m Fundamenterhöhung und einem Rotordurchmesser von 162 m, d.h. einer Gesamthöhe von 250 m als WEA UKA 01 mit folgenden Standortkoordinaten:

Anlage

UTM / ETRS 89

Rechtswert

Hochwert

UKA 01

 

32609565,680

5890307,120

Diesem Bescheid liegen die unter Abschnitt II. aufgeführten Unterlagen zugrunde.

Die Genehmigung ist an die Nebenbestimmungen des Abschnittes III. dieses Bescheides gebunden.

2.
Aufgrund des von der Antragstellerin gestellten Antrags vom 15.03.2019 wird hiermit gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung der o.g. Ziffer I 1. dieser Genehmigung angeordnet.

3.
Die durch das Verfahren entstandenen Kosten (Gebühren und Auslagen) werden der Antragstellerin auferlegt. Die Kostenfestsetzung erfolgt durch gesonderten Bescheid.

Auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG ist die Genehmigung abweichend von § 19 Absätze 1 und 2 BImSchG nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

Das Vorhaben wurde daher mit Datum vom 29.11.2019 (Amtsblatt des Landkreises Uelzen, Ausgabe 22/2019) öffentlich bekannt gemacht. Ein ursprünglich für den 26.03.2020 festgesetzter Erörterungstermin konnte aufgrund einer Schließung des Kreishauses wegen der Ausbreitung des Coronavirus nicht durchgeführt werden (bekannt gegeben am 19.03.2020). Nach erfolgter Ermessensentscheidung gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG wurde daraufhin entschieden, entsprechend § 16 Abs. 1 Nr. 4 der 9. BImSchV auf einen persönlichen Erörterungstermin zu verzichten und die in den Einwendungen vorgetragenen Belange im Genehmigungsbescheid schriftlich aufzugreifen (amtlich bekannt gemacht am 23.04.2020).

Für das Vorhaben war nach § 7 Abs. 1 und der Ordnungsnummer 1.6.3 des Anhangs 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der aktuellen Fassung grundsätzlich eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Dabei kam die Untere Naturschutzbehörde zu dem Ergebnis, dass ein vollumfängliches UVP-Verfahren durchzuführen ist. Die Entscheidung über die Durchführung der UVP wurde gem. § 5 UVPG ebenso wie Zeit und Ort der öffentlichen Auslegung im „Amtsblatt des Landkreises Uelzen“ sowie in der „Allgemeinen Zeitung der Lüneburger Heide“ am 29.11.2019 öffentlich bekannt gemacht.

Der Genehmigungsbescheid vom 31.07.2020 enthält Bedingungen und Nebenbestimmungen, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG sicherzustellen. Die Nebenbestimmungen enthalten u.a. Regelungen zum Schutz der Nachbarschaft vor Emissionen durch Lärm, Schattenwurf und zur Gefahrenabwehr. Weiterhin werden durch Nebenbestimmungen Regelungen zum Schutz von Boden und Grundwasser, zum Arten- und Naturschutz, zu Kennzeichnungspflichten für den Luftverkehr sowie zum Brandschutz und zum Arbeitsschutz getroffen. In der Genehmigung ist über die rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen entschieden worden.

Unter Bezugnahme auf § 3 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) kann der vollständige Genehmigungsbescheid auf dem Internetauftritt www.landkreis-uelzen.de unter Home > Landkreis Uelzen, Politik, Verwaltung, Wirtschaft > Verwaltung > Bekanntmachungen sowie im UVP-Portal des Landes Niedersachsen (www.uvp.niedersachsen.de) eingesehen werden.

Entsprechend § 3 Abs. 2 PlanSiG ist als zusätzliches Informationsangebot eine persönliche Einsichtnahme in die Ausfertigung des Genehmigungsbescheids samt Begründung im Zeitraum vom 16.10.2020 bis einschließlich 30.10.2020 beim

Landkreis Uelzen, Amt für Bauordnung und Kreisplanung, Veerßer Straße 53, 29525 UelzenMontag, Dienstag und Donnerstag                           08.00–16.00 Uhr
Mittwoch und Freitag           08.00–12.00 Uhr

nach vorheriger telefonische Terminvereinbarung unter 0581-82247 oder 0581-82244 möglich.

Der Genehmigungsbescheid und seine Begründung können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch beim Landkreis Uelzen, Amt für Bauordnung und Kreisplanung, Veerßer Straße 53, 29525 Uelzen angefordert werden (§ 10 Abs. 8 Satz 6 BImSchG).

Es wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG darauf hingewiesen, dass der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Drit­ten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt gilt.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Nie­derschrift Widerspruch beim Landkreis Uelzen, Veerßer Str. 53, 29525 Uel­zen, erhoben werden.

Uelzen, 07.10.2020
Landkreis Uelzen
Der Landrat

Den entsprechenden zugehörigen Genehmigungsbescheid finden Sie hier.