Bekanntmachungen

Bekanntmachung gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) – Windenergieanlagen in den Gemarkungen Dalldorf und Grabau

Aufgrund des § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 103 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) und der Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4.BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), wurde der Bürgerwindpark Dalldorf-Grabau GmbH & Co. KG, Dorfstraße 11, 29562 Suhlendorf, auf ihren Antrag mit Genehmigungsbescheid vom 09.11.2020, nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen, unbeschadet der Rechte Dritter, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sieben Windenergieanlagen des Typs GE 5.5-158 mit 161 m Nabenhöhe, 158 m Rotordurchmesser, 240 m Gesamthöhe und einer  Nennleistung von jeweils 5.500 kW als Bürgerwindpark Dalldorf-Grabau erteilt (WEA 01-07).

 

Anlagenstandort sind die nachfolgend aufgeführten Flurstücke im Außenbereich der Gemarkungen Grabau und Dalldorf in der Gemeinde Suhlendorf (Samtgemeinde Rosche):

 

"WEA 1“ – Gemarkung Grabau, Flur 3, Flurstück 30/2,

"WEA 2“ – Gemarkung Grabau, Flur 3, Flurstücke 5/1, 35/3, 36/4, 40 und 46,

"WEA 3“ – Gemarkung Grabau, Flur 3, Flurstück 5/1,

"WEA 4“ – Gemarkung Dalldorf, Flur 9, Flurstück 19/1, 22 und 23/1,

               – Gemarkung Grabau, Flur 3, Flurstück 1, 48 und 49,

               – Gemarkung Grabau, Flur 4, Flurstück 23/2 und 37,

"WEA 5“ – Gemarkung Dalldorf, Flur 9, Flurstück 6,

"WEA 6“ – Gemarkung Dalldorf, Flur 9, Flurstück 10,

"WEA 7“ – Gemarkung Dalldorf, Flur 8, Flurstück 16.

 

Gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i.V.m. § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) wird hiermit der unter o.g. Aktenzeichen ergangene Genehmigungsbescheid öffentlich bekannt gemacht. Der verfügende Teil des Bescheides lautet:

 

I. Genehmigung

 

Aufgrund des § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 103 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), und der Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4.BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), erteile ich der Bürgerwindpark Dalldorf-Grabau GmbH & Co. KG, Dorfstraße 11, 29562 Suhlendorf, auf den Antrag vom 28.11.2019, nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen, unbeschadet der Rechte Dritter, die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von sieben Windenergieanlagen des Typs GE5.5-158 mit einer Nabenhöhe von 161 m und einem Rotordurchmesser von 158 m, d.h. einer Gesamthöhe von 240 m als Bürgerwindpark Dalldorf-Grabau mit folgenden Standortkoordinaten:

 

Anlage

ETRS89.UTM-32N

Rechtswert

Hochwert

WEA 01

622686                

5866974

WEA 02

623078

5867196

WEA 03

623372

5866945

WEA 04

623606

5867541

WEA 05

623926

5868105

WEA 06

624271

5868295

WEA 07

624001

5868737

 

Diesem Bescheid liegen die unter Abschnitt II. aufgeführten Unterlagen zugrunde. Die Genehmigung ist an die Nebenbestimmungen des Abschnittes III. dieses Bescheides gebunden. Die durch das Verfahren entstandenen Kosten (Gebühren und Auslagen) werden der Antragstellerin auferlegt. Die Kostenfestsetzung erfolgt durch gesonderten Bescheid.

 

Auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG war die Genehmigung abweichend von § 19 Absätze 1 und 2 BImSchG nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen. Gemäß § 13 BImSchG schließt die Genehmigung alle anlagenbezogenen behördlichen Entscheidungen ein.

 

Das Vorhaben wurde mit Datum vom 15.07.2020 (Amtsblatt des Landkreises Uelzen, Ausgabe 14/2020) öffentlich bekannt gemacht. Der Erörterungstermin über die fristgerecht eingegangen Einwendungen fand am 09.10.2020 statt.

 

Für das Vorhaben war nach § 7 Abs. 1 und der Ordnungsnummer 1.6.2 des Anhangs 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), grundsätzlich eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Diese entfällt, da die Antragstellerin nach § 7 Abs. 3 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt hat und der Landkreis Uelzen im vorliegenden Einzelfall das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet hat. Die Entscheidung über die Durchführung der UVP wurde gem. § 5 UVPG ebenso wie Zeit und Ort der öffentlichen Auslegung im „Amtsblatt des Landkreises Uelzen“ sowie in der „Allgemeinen Zeitung der Lüneburger Heide“ erstmalig am 30.04.2020 öffentlich bekannt gemacht.

 

Der Genehmigungsbescheid vom 09.11.2020 enthält Bedingungen und Nebenbestimmungen, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG sicherzustellen. Die Nebenbestimmungen enthalten u.a. Regelungen zum Schutz der Nachbarschaft vor Emissionen durch Lärm, Schattenwurf und zur Gefahrenabwehr. Weiterhin werden durch Nebenbestimmungen Regelungen zum Schutz von Boden und Grundwasser, zum Arten- und Naturschutz, zu Kennzeichnungspflichten für den Luftverkehr sowie zum Brandschutz und zum Arbeitsschutz getroffen. In der Genehmigung ist über die rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen entschieden worden.

 

Unter Bezugnahme auf § 3 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahrne während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) kann der vollständige Genehmigungsbescheid auf dem Internetauftritt www.landkreis-uelzen.de unter Home > Landkreis Uelzen, Politik, Verwaltung, Wirtschaft > Verwaltung > Bekanntmachungen sowie im UVP-Portal des Landes Niedersachsen (www.uvp.niedersachsen.de) eingesehen werden.

 

Entsprechend § 3 Abs. 2 PlanSiG ist als zusätzliches Informationsangebot eine persönliche Einsichtnahme in die Ausfertigung des Genehmigungsbescheids samt Begründung im Zeitraum vom 16.12.2020 bis einschließlich 30.12.2020 beim

 

Landkreis Uelzen, Amt für Bauordnung und Kreisplanung, Veerßer Straße 53, 29525 Uelzen

Montag, Dienstag und Donnerstag                           08.00–16.00 Uhr

Mittwoch und Freitag                                                 08.00–12.00 Uhr

 

nach vorheriger telefonische Terminvereinbarung unter 0581-82247 oder 0581-82244 möglich.

 

Der Genehmigungsbescheid und seine Begründung können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch beim Landkreis Uelzen, Amt für Bauordnung und Kreisplanung, Veerßer Straße 53, 29525 Uelzen angefordert werden (§ 10 Abs. 8 Satz 6 BImSchG).

 

Es wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG darauf hingewiesen, dass der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Drit­ten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt gilt.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Nie­derschrift Widerspruch beim Landkreis Uelzen, Veerßer Str. 53, 29525 Uel­zen, erhoben werden.

 

 

Uelzen, 07.12.2020

Landkreis Uelzen

Der Landrat

 

Den entsprechenden zugehörigen Genehmigungsbescheid finden Sie hier.