Bekanntmachungen

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Aviäre Influenza

Aufgrund des § 13 der Geflügelpest-Verordnung werden hiermit nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:

Sämtliches in den Gemeinden Rosche, Suhlendorf und Soltendieck gehaltenes Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ist ab sofort bis auf weiteres ausschließlich

  1. in geschlossenen Ställen oder
  2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),

zu halten.

Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wird im öffentlichen Interesse angeordnet.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Begründung:

Nach § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung ordnet die zuständige Behörde die Aufstellung des Geflügels an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.

In Deutschland sind seit dem 30.10.2020 über 500 Ausbrüche der Geflügelpest bei Wildvögeln und 36 Ausbrüche bei Geflügel festgestellt worden. In vielen Proben konnte das hochpathogene Aviäre Influenza Virus des Subtypen H5N8 (HPAI H5N8) nachgewiesen werden.

Am 18.01.2021 wurde in der Gemarkung Spithal Gemeinde Bergen (Dumme) eine tote Wildgans aufgefunden. Bei deren Untersuchung durch das Lebensmittel- und Veterinärinstitut Oldenburg (LVI) wurde am 20.01.2021 Influenza Typ A festgestellt. Hieraus ergab sich der Verdacht der Geflügelpest. Zur weiteren Abklärung erfolgt die Untersuchung im Friedrich-Löffler-Instituts (FLI). Das FLI hat am 22.01.2021 den Ausbruch der HPAI H5N8 bestätigt

Der Fundort der infizierten Wildgangs befindet sich ca. 5-6 km östlich der Kreisgrenze zum Landkreis Uelzen. Eine örtliche Ausbreitung durch die unmittelbare Nähe kann demnach nicht ausgeschlossen werden. Eine neue Risikobewertung nach § 13 Absatz 2 Geflügelpest-Verordnung resultiert in einer hohen Gefährdung umliegender Geflügelbestände. In Anlehnung an ein theoretisches Beobachtungsgebiet (10-km-Radius vom Fundort) wurden drei Gemeinden auf Grund des positiven Wildvogelfundes im Nachbarkreis als besonders gefährdet eingestuft, weshalb vorerst eine Teilaufstallung des Landkreises verfügt wird.

Auch die aktuelle Risikobewertung des FLI vom 07.01.2021 zur neuerlichen Einschleppung sowie zum Auftreten der HPAI unter Berücksichtigung der Ausbrüche der HPAI H5N8 ergibt für meine Risikobewertung das Erfordernis meiner vorstehenden Allgemeinverfügung. Das FLI schätzt die Ausbreitung von HPAI H5-Viren in Wasservogelpopulationen in Deutschland und einen Eintrag in deutsche Nutzgeflügelhaltungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln als hoch ein.

Das Zugverhalten der Vögel und das Wetter begünstigen die Virusübertragung und die Ausbreitung. Die Dichte der Vogelpopulation in Rastgebieten wird in den kommenden Wochen auch aufgrund von Kälteeinbrüchen weiter zunehmen.

Bei der HPAI handelt es sich um eine hochansteckende, anzeigepflichtige Viruserkrankung des Geflügels und anderer Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annehmen kann und damit Tierverluste und große wirtschaftliche Schäden zur Folge haben kann.

Infektionen des Menschen mit diesem hochpathogenen H5N8 Viren wurden bislang nicht bekannt. Dennoch kann eine Empfänglichkeit des Menschen gegenwärtig nicht völlig ausgeschlossen werden.

Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wurde die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet. Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung. Ein besonderes öffentliches Interesse ist hier gegeben, weil durch die Ausbreitung der Aviären Influenza unter anderem die Gefahr von gesundheitlichen wie auch von wirtschaftlichen Folgen erheblich wäre und deshalb sofort zu unterbinden ist.

Der Schutz hoher Rechtsgüter erfordert ein Zurückstehen der Individualinteressen der Geflügelhalter am Eintritt der aufschiebenden Wirkung infolge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Diese würde dem Halter ermöglichen, bis zum Abschluss eines etwaigen Klageverfahrens von der Aufstallung seines Geflügels abzusehen. Das öffentliche Interesse an umgehenden Bekämpfungsmaßnahmen zum Schutz gegen eine Weiterverbreitung der Seuche überwiegt jedoch, so dass die sofortige Vollziehung anzuordnen war.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Beim Verwaltungsgericht Lüneburg können nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 367) in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch elektronische Dokumente eingereicht werden.

Die Klage ist gegen den Landkreis Uelzen zu richten.

Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Lüneburg die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.

Uelzen, 26.01.2021

gez.

Dr. Heiko Blume

Landrat

Ordnungswidrigkeiten:

Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Tierseuchenverfügung zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenem Bußgeld bis zu 30.000,00 Euro geahndet werden.

Weiterer Hinweis zur  Aufstallungspflicht:

Die Dauer ist aufgrund der nicht bekannten Entwicklung des Seuchengeschehens nicht absehbar. Über das Ende der Aufstallungspflicht werden Sie in Kenntnis gesetzt.