Bekanntmachungen

Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg zur Bekämpfung und Eindämmung der weiteren Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus (SARS-CoV-2) im Gebiet des Landkreises Uelzen vom 11.04.2021

Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg erlässt gemäß § 18a Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 2, § 12 Abs. 2 S. 1, § 13 Abs. 1 S. 4 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung [1] in der Fassung vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. Nr. 38/2020, S. 368 ff.), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.03.2021 [2] in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG [3] in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD [4] für das Gebiet des Landkreises Uelzen folgende Allgemeinverfügung:

  1. Es wird festgestellt, dass die 7-Tage-Inzidenz für das Gebiet des Landkreises Uelzen an drei aufeinanderfolgenden Tagen (Dreitagesabschnitt: 09.04.2021: 109,3, 10.04.2021:126,6 11.04.2021: 128,8) über 100 betrug. Nach Einschätzung des Zweckverbandsgesundheitsamt Uelzen- Lüchow-Dannenberg ist diese Überschreitung von Dauer.
  1. Das Gebiet des Landkreises Uelzen wird mit Wirkung ab dem 13.04.2021 zur Hochinzidenzkommune erklärt. Ab dem 13.04.2021 gelten die Vorgaben des § 18a Abs. 3 Nds. Corona-Verordnung (Fassung vom 27.03.2021) für das Gebiet des Landkreises Uelzen.
  1. Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten ist ab dem 13.04.2021untersagt. Davon ausgenommen ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen.
  1. Der Schulbesuch ist ab dem 13.04.2021 an allen Schulen untersagt. Ausgenommen hiervon ist der Schulbesuch für schriftliche Arbeiten und Abschlussprüfungen. Von der Untersagung ausgenommen sind ferner

4.1) der 9. und der 10. Schuljahrgang, soweit an der Schule in diesen Schuljahrgängen im

Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind,

4.2) der Sekundarbereich II, soweit an der Schule in Lerngruppen dieser Schuljahrgänge im

Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind,

4.3) die Schuljahrgänge 1 bis 4 und

4.4) die Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und die Tagesbildungsstätten.

  1. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

 

I. Begründung

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 18a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 2, § 12 Abs. 2 S. 1, § 13 Abs. 1 S. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung i.V.m. §§ 28 Abs.1 S.2 IfSG i. V. m. § 2 Abs.1 Nr. 2, § 3 Abs.1 S.1 Nr.1 NGöGD.

Derzeit zeigt sich ein starkes Infektionsgeschehen und eine diffuse Dynamik. Daher ist es erforderlich, die Infektionsketten zu unterbrechen bzw. zu minimieren, um dadurch eine Weiterverbreitung zu verhindern bzw. die Verbreitung zu verlangsamen.

Die sachliche Zuständigkeit für den Erlass dieser Allgemeinverfügung folgt aus § 18a Abs. 2 i.V.m. § 18a Abs. 1 S. 2 Nds. Corona-VO sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Nds. Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD). Danach obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgaben des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle nach dem Infektionsschutzgesetz oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung. Die Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis (§ 3 Abs. 1 Satz 3 NGöGD). Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg ist Träger des Gesundheitsamtes des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg; die Pflichtaufgabe des Infektionsschutzes wurde dem Zweckverband von den Landkreisen Uelzen und Lüchow-Dannenberg übertragen (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 ff. des Nds. Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) i.V.m. § 1 Nr. 3 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg). Die örtliche Zuständigkeit des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Gebiet des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg folgt aus § 2 NKomZG, § 1 Abs. 1 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg, § 1 Abs. 1 des NVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des VwVfG.

Mit Erlass der Verordnung zur Änderung der Nds. Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (Nds. GVBl. S. 110) hat das Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgabe übertragen, das eigene Hoheitsgebiet zu einer Hochinzidenzkommune zu erklären, sofern bestimmte Anforderungen erfüllt sind.

Hochinzidenzkommunen i.S.d. § 18a Abs. 1 S. 2 VO sind nach § 18a Abs. 2 VO Landkreise, in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen (Dreitagesabschnitt) die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung mehr als 100 Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt und diese Überschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörden von Dauer ist.

Der Wert von 100 wurde im Gebiet des Landkreises Uelzen am 09. April 2021 (Inzidenz: 109,3) überschritten.

Da im Landkreis Uelzen 92.342 Menschen leben, übersteigt die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner, wenn in sieben Tagen mindestens 93 Neuinfektionen festgestellt werden. Das bedeutet, dass die 7-Tage-Inzidenz nicht sinkt, sofern pro Tag mindestens 13 Neuinfektionen festgestellt werden.

Seit dem 07.04.2021 steigt die Zahl der Neuinfizierten an. An diesem Tag wurden 37 Neuinfektionen bestätigt. Am 08.04. mussten weitere 25 Neuinfektionen bestätigt werden. Am 09.04. dann 35 und 10.04. gab es 17 bestätigte Neuinfektionen. Die 7-Tage-Inzidenz lag am 11.04.2021 für das Gebiet des Landkreises Uelzen bei 128,8 (https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/).

Am 07.04.2021 betrug die Zahl der Neuinfektionen 37, am 08.04. dann 25, sodass der 7-Tage-Inzidenzwert seit dem 09.04.2021 (Inzidenz: 109,3) im Gebiet des Landkreises Uelzen über 100 liegt.

Die Neuinfektionen konnten nicht einer Einrichtung bzw. einem Familienverbund oder einer Veranstaltung zugeordnet werden, sondern entstammen diffus dem gesamten Kreisgebiet. Eine punktuelle Eindämmung des Infektionsgeschehens ist damit nicht möglich. Aufgrund dieser Lage ist mit einer Reduzierung des Inzidenzwertes unter 100 in Kürze nicht zu rechnen.

Somit ist nicht davon auszugehen, dass in den nächsten Tagen weniger Neuinfektionen festgestellt werden. Die Überschreitung des Werts von 100 Neuinfektionen in den letzten 7 Tagen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner ist damit von Dauer.

Folglich ist der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg verpflichtet, den Landkreis Uelzen als Hochinzidenzkommune zu erklären. Dabei wird dem Zweckverband von der Nds. Corona-Verordnung kein Ermessen eingeräumt.

Die Einstellung des Betriebs von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten nach Nr. 3 dieser Allgemeinverfügung und die Untersagung des Schulbesuchs nach Nr. 4 dieser Allgemeinverfügung ergeben sich aus § 11 Abs. 2 S. 2, § 12 Abs. 2 S. 1 und § 13 Abs. 1 S. 4 Nds. Corona-Verordnung. Der Zweckverband ist auch hier verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einstellung des Betriebs von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten sowie für die Untersagung des Schulbesuchs festzustellen.

Wenn in Bezug auf das Gebiet des Landkreises Uelzen die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen mindestens 100 beträgt, und diese Überschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörden von Dauer ist, so wird durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung festgesetzt, dass ab dem übernächsten Werktag ein eingeschränkter Betrieb der Kindertagespflegestätten entsprechend § 11 Abs. 2 Nds. Corona-Verordnung für Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte der Betrieb untersagt ist gemäß § 12 Abs. 2 1. HS der Nds. Corona-Verordnung sowie der Schulbesuch gemäß § 13 Abs. 1 S. 4 der Nds. Corona-Verordnung untersagt ist. Es findet jeweils ein entsprechender Notbetrieb gemäß Nds. Corona-Verordnung statt.

Dies ist jeweils der Fall, wenn das betroffene Gebiet, in dem sich die jeweilige Einrichtung befindet, eine Hochinzidenzkommune darstellt.

Durch den konstant anhaltenden Anstieg der Infektionszahlen auf dem Gebiet des Landkreises Uelzen müssen unverzüglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung bzw. Verlangsamung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden.

Durch diese Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg für den Landkreis Uelzen werden Maßnahmen getroffen, um die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen.

 

II. Bekanntmachungshinweis

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz).

 

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, erhoben werden. Die Klage hat gemäß § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz keine aufschiebende Wirkung.

 

Uelzen, den 11. April 2021

 

       Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg

       Der stellv. Geschäftsführer

       Linke

 

Hinweis: Diese Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landkreises Uelzen unter

home/soziales-familie-und-gesundheit/gesundheit/corona-virus/corona-bekanntmachungen.aspx bereitgestellt und kann als PDF hier heruntergeladen werden.

Die gem. Nr. 2 Satz 2 dieser Allgemeinverfügung geltenden Vorschriften können über folgenden Link abgerufen werden:

https://www.niedersachsen.de/download/165346 (Nds. Corona-Verordnung in der am 6. März geltenden Fassung) oder auf https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html eingesehen werden.

 
[1] Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020, Nds. GVBI. Nr. 38/2020, S. 368 ff.

[2] Veröffentlicht und verkündet am 27.03.2021 über: https://www.niedersachsen.de/verkuendung/amtliche-verkundung-ersatzverkundung-niedersachsische-corona-verordnungen-196824.html

[3] Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung v. 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes am 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397)

[4] Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) in der Fassung vom 24.03.2006 (Nds. GVBl. S. 178)