Bekanntmachungen

Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen -Lüchow-Dannenberg für den Landkreis Uelzen vom 19.05.2021

Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen -Lüchow-Dannenberg  erlässt gemäß  §  2 Abs. 1 Satz 4 Niedersächsische Verordnung  über  Maßnahmen  zur  Eindämmung des  Corona-Virus SARS-CoV-2  (Niedersächsische  Corona-Verordnung)  in der Fassung vom  30.  Oktober  2020  (Nds.  GVBl.  S. 368 ff) zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.05.2021 (Nds.  GVBl.  S. 253 ff) in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 3 iV.m. Abs. 5 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) als zuständige Behörde folgende über den Regelungsinhalt der Niedersächsischen Corona-Verordnung hinausgehende Allgemeinverfügung:

1. Für den Fall und solange die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichen Zahlen auf der Internetseite https://www.rki.de/inzidenzen für den Landkreis Uelzen eine Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung von 35 oder weniger je 100.000 Einwohner bekanntgibt, sind im Landkreis Uelzen Zusammenkünfte von höchstens zehn Personen aus höchstens drei Haushalten zulässig. Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden nicht eingerechnet. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet. Eine weitere Person ist zulässig soweit diese Dritte im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist.

2. An einer Zusammenkunft, die nach Nr. 1 zugelassen ist, dürfen Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einer anderen Kommune haben, nur dann teilnehmen, wenn auch in dieser anderen Kommune die Zusammenkünfte nach § 2 Abs. 1 Sätze 4 bis 5 der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen vom 30.10.2020 oder nach einer gleichlautenden Regelung eines anderen Bundeslandes zugelassen sind.

3. Steigt die Zahl der Neuinfizierten auf mehr als 35 Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner gelten ab der Bekanntgabe der vom Robert-Koch-Institut veröffentlichen Zahlen auf der Internetseite https://www.rki.de/inzidenzen sofort die Kontaktbeschränkungen nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nds. Corona-Verordnung (Personen eines Haushalte und höchstens zwei Personen eines anderen Haushaltes).

4. Ordnungswidrig handelt gemäß § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anordnungen nach den Ziffern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung verstößt. Jeder Verstoß kann gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden.

5. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

6. Diese Allgemeinverfügung tritt am 20.05.2021 in Kraft.

Begründung:

 I.  Rechtsgrundlage  für  den  Erlass  dieser  Allgemeinverfügung  ist  §  2  Abs.  1  S.  4  der Niedersächsischen Verordnung zur     Eindämmung des     Corona-VirusSARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung)  in der Fassung vom  30.  Oktober  2020  (Nds.  GVBl.  S. 368 ff) zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.05.2021 ((Nds.  GVBl.  S. 253 ff).  Sobald in einem Landkreis die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung nicht mehr als 35 Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt, kann die Kontaktbeschränkung gelockert werden von 2 Haushalt auf höchstens 10 Personen aus höchstens 3 Haushalten.

II.  Die sachliche  Zuständigkeit für  den  Erlass  dieser  Allgemeinverfügung folgt  aus §  2  Abs. 1 S.4 Nds. Corona-VO sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des NGöGD.  Danach  obliegen  den  Landkreisen  und  kreisfreien Städten die Aufgaben des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle nach dem  Infektionsschutzgesetz  oder  einer  aufgrund  des  Infektionsschutzgesetzes  erlassenen Verordnung.  Die  Aufgaben  gehören  zum  übertragenen  Wirkungskreis  (§  3  Abs.  1  Satz  3 NGöGD).  Der  Zweckverband  Gesundheitsamt  Uelzen -Lüchow-Dannenberg  ist  Träger  des Gesundheitsamtes  des  Landkreises  Uelzen  und  des  Landkreises  Lüchow-Dannenberg;  die Pflichtaufgabe des Infektionsschutzes wurde dem Zweckverband von den Landkreisen Uelzen und Lüchow-Dannenberg übertragen (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 ff. des Nds. Gesetzes über die  kommunale  Zusammenarbeit  (NKomZG)  i.  V.  m.  §  1  Nr.  3  der  Verbandsordnung  des Zweckverbandes  Gesundheitsamt  Uelzen -Lüchow-Dannenberg).  Die  örtliche  Zuständigkeit des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen -Lüchow-Dannenberg für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes  (IfSG)  im  Gebiet  des  Landkreises  Uelzen  und  des  Landkreises Lüchow-Dannenberg   folgt   aus   §   2   NKomZG,   §   1   Abs.   1   der   Verbandsordnung   des Zweckverbandes  Gesundheitsamt  Uelzen -Lüchow-Dannenberg,  §  1  Abs.  1  des  NVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des VwVfG.

III.  Die Zulassung von Zusammenkünften von höchstens zehn Personen, die insgesamt höchstens aus drei Haushalten angehören dürfen, wobei Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind und nicht zusammenlebende Paare als ein Haushalt gelten, erfolgt aufgrund der kontinuierlich gesunkenen  Fälle von Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern im Landkreis Uelzen. Bereits seit dem 14.05.2021 und dann fortlaufend bis heute, lag der Inzidenzwert deutlich unter dem für Lockerungen maßgeblichen Wert von 35.

Hinzu kommen die besonderen ländlichen Strukturen im Landkreis Uelzen, die eine Vereinzelung besser als in anderen Regionen ermöglichen. Im Gegensatz zu urbanen Gebieten besteht im Landkreis Uelzen außerhalb besonderer Veranstaltungen und der Urlaubszeit nicht die Gefahr, dass die Einwohnerinnen und Einwohner untereinander oder mit Auswärtigen (Pendlern, Urlauber, entfernt lebende Familienangehörige) gedrängt aufeinandertreffen.

Bekanntmachungshinweis: Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg erhoben werden.

Uelzen, den 19.05.2021

Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg
Der stellv. Geschäftsführer

gez.
Linke