Bekanntmachungen

Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen -Lüchow-Dannenberg für den Landkreis Uelzen vom 22.05.2021

Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg erlässt gemäß § 1a i. V. m. § 9a der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung)[1] in der Fassung vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. Nr. 38/2020, S. 368 ff.), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.05.2021[2], Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und zur Aufhebung der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 21.05.20212 sowie § 28 IfSG[3] und § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD[4] für das Gebiet des Landkreises Uelzen folgende Allgemeinverfügung:

  1. Es wird festgestellt, dass ab dem 25.05.2021 für die Verkaufsstellen des Einzelhandels im Sinne des § 9a Abs. 1 Satz 1 Nds. Corona-Verordnung die Schutzmaßnahmen gem. § 9a Abs. 3 Nds. Corona-Verordnung gelten.
     
  2. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

I. Begründung

Rechtsgrundlage für die getroffene Feststellung sind die §§ 1a, 9a Abs. 3 der Nds. Corona-Verordnung i. V. m. §§ 28 IfSG sowie § 2 Abs.1 Nr. 2 und § 3 Abs.1 S.1 Nr.1 NGöGD.

Unterschreitet in einem Landkreis die 7-Tage-Inzidenz nach Beginn der Geltung der Schutzmaßnahme an fünf aufeinander folgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt) den in der Nds. Corona-Verordnung festgelegten Wert, so ist durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung der Zeitpunkt, ab dem die jeweilige Schutzmaßnahme nicht mehr gilt, festzustellen (§ 1a Abs. 3 Nds. Corona-Verordnung).

Die sachliche Zuständigkeit für den Erlass dieser Allgemeinverfügung folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Nds. Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD). Danach obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgaben des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle nach dem Infektionsschutzgesetz oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung. Die Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis (§ 3 Abs. 1 Satz 3 NGöGD). Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg ist Träger des Gesundheitsamtes des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg; die Pflichtaufgabe des Infektionsschutzes wurde dem Zweckverband von den Landkreisen Uelzen und Lüchow-Dannenberg übertragen (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 ff. des Nds. Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) i.V.m. § 1 Nr. 3 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg). Die örtliche Zuständigkeit des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Gebiet des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg folgt aus § 2 NKomZG, § 1 Abs. 1 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg, § 1 Abs. 1 des NVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des VwVfG.

Gem. § 9a Abs. 3 Nds. Corona-Verordnung sind in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen unter Anwendung des § 1 a die 7-Tage-Inzidenz mehr als 10 aber nicht mehr als 35 beträgt, für die Verkaufsstellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 zu treffen.

Der Wert von 35 bei der 7-Tage-Inzidenz wird im Gebiet des Landkreises Uelzen seit dem 14.05.2021 (Inzidenz: 27,1) dauerhaft unterschritten.

Die 7-Tage-Inzidenz im Fünftagesabschnitt betrug am 18.05.2021 den Wert von 19,5, am 19.05.2021 von 15,2, am 20.05.2021 von 16,2, am 21.05.2021 von 18,4 sowie am 22.05.2021 von 20,6.

II. Bekanntmachungshinweis

Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz).

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, erhoben werden. Die Klage hat gemäß § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz keine aufschiebende Wirkung.

Uelzen, den 22. Mai 2021

       Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg
       Der stellv. Geschäftsführer

       Linke

Hinweis: Diese Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landkreises Uelzen unter

home/soziales-familie-und-gesundheit/gesundheit/corona-virus/corona-bekanntmachungen.aspx bereitgestellt.

 

[1] Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020, Nds. GVBI. Nr. 38/2020, S. 368 ff.

[2] Veröffentlicht und verkündet am 21.05.2021 über: https://www.niedersachsen.de/verkuendung/amtliche-verkundung-ersatzverkundung-niedersachsische-corona-verordnungen-196824.html

[3]Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung v. 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes am 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397)

[4] Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) in der Fassung vom 24.03.2006 (Nds. GVBl. S. 178)