Bekanntmachungen

Naturschutzrechtliche Allgemeinverfügung zur Aussetzung der zeitlichen Beschränkung des Holzeinschlags und der Holzaufarbeitung in Natura 2000 Gebieten

Nach §§ 35 S. 2, 36 und 41 Abs. 3 und 4 VwVfG1 i.V.m. § 3 Abs 2. Bundesnaturschutzgesetz2 und §
2 Abs. 1 Satz 3 Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz3 wird für die genannten Natura 2000-Gebiete im Landkreis Uelzen (siehe Aufzählung) folgendes bestimmt:

1. Die zeitliche Einschränkung des Holzeinschlages und der Holzaufbereitung sowie der Abfuhr in der Zeit vom 01.03. – 31.08. j.J. in Natura 2000-Gebieten wird für die Bekämpfung der Borkenkäfer (Buchdrucker, Kupferstecher und Lärchenborkenkäfer) für das Jahr 2019 aufgehoben.
Eine vorherige Anzeige bei der Unteren Naturschutzbehörde ist nicht erforderlich.

Die Aufhebung gilt für:
Landschaftsschutzgebiet: Mittleres Gerdautal

Naturschutzgebiet: Brambosteler Moor, Schweimker Moor und Lüderbruch, Schierbruch und Forellenbachtal, Kiehnmoor, Maschbruch, Diecksbeck, Der Lohn, Vierenbach, Im Sieken und Bruch, Röbbelbach, Holdenstedter Teiche, Barnstedter-Melbecker Bach, Lüneburger Ilmenauniederung mit Tiergarten, Mönchsbruch, Bornbachtal, Lünsholz, Bobenwald, Ise mit Nebenbächen

2. Wird von der Ausnahme Gebrauch gemacht, ist dies der Unteren Naturschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen.

3. Eine Insektizidbehandlung des befallenen Holzes (polter- oder einzelstammweise) ist als punktueller, nicht flächiger Pflanzenschutzmitteleinsatz freigestellt, s. auch Leitfaden „Natura 2000 in niedersächsischen Wäldern“, Punkt 2.2.3.7, S. 50. Dies gilt auch für die Anlage von Fangholzhaufen sowie den Einsatz von Trinet – Fangsystemen zur Senkung der Käferdichte.

4. Die artenschutzrechtlichen Vorgaben des § 44 BNatSchG bleiben davon unberührt.

5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Begründung:
Der Holzeinschlag bzw. die Holzaufarbeitung vom 01.03. – 31.08. j.J. ist in Natura 2000-Gebieten grds. nicht erlaubt. In diesem Zeitraum ist eine Durchführung der Arbeiten nur mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde nach Anzeige möglich.

Durch das Orkantief Friederike und die Dürre des Jahres 2018 wurden günstige Bedingungen für die Vermehrung der Borkenkäfer geschaffen. Das trotz umfangreicher Gegegnmaßnahmen verbliebene Sturmholz bot den Borkenkäfern große Mengen bestgeeignetes Brutmaterial, das zusammen mit der warmen Witterung im Herbst 2018 eine hohe Anzahl von überwinterungsfähigen Exemplaren bedingt hat. Daher ist für das Jahr 2019 davon auszugehen, dass eine weitere Ausbreitung der Borkenkäfer zu erwarten ist.

Aufgrund dieser bestehenden Situation ist es derzeit angebracht, die bestehende zeitliche Begrenzung des Holzeinschlages und der Holzaufbereitung in Natura 2000-Gebieten vorübergehend aufzuheben. Dies ist damit begründet, dass eine sofortige Entfernung des befallenden Holzes zur Bekämpfung der Borkenkäferpopulation notwendig ist.

Widerrufsvorbehalt:
Diese Allgemeinverfügung kann jederzeit insbesondere aus Gründen des Naturschutzes widerrufen werden. (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG4).

Rechtbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Uelzen, Veerßer Str. 53, 29525 Uelzen, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Uelzen, 15.03.2019
gez. Dr. Blume
Landrat
-Landkreis Uelzen-

1 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist.
2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist.
3 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19. Februar 2010.
4 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist.