Bekanntmachungen

Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg über die Ausweitung kontaktreduzierender Maßnahmen im Gebiet des Landkreises Uelzen zur Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Heimen sowie Einrichtungen der Tagespflege

17.03.2020 - Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg erlässt gemäß § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Allen Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung – wird aufgegeben, Besuchs- und Betretungsverbote auszusprechen. Ausgenommen von diesen Verboten sind neben dem Aufenthalt der untergebrachten Patienten und des beschäftigten Personals Besuche von werdenden Vätern, von Vätern von Neugeborenen, von Eltern und Sorgeberechtigten von Kindern auf Kinderstationen sowie Besuche Angehöriger von Palliativpatienten, wobei Besuche bei erwachsenen Patienten von den Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zeitlich zu beschränken sind, sofern dies medizinisch und ethisch-sozial vertretbar ist. Ausnahmen von den Besuchs- und Betretungsverbote können von den Krankenhäusern und Einrichtungen zudem bei Bedarf im Einzelfall für Seelsorger und Urkundspersonen unter der Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln zugelassen werden.
  2. Den unter Ziffer 1 genannten Einrichtungen wird aufgegeben, Kantinen, Cafeterien und andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher zu schließen und keine öffentlich zugänglichen informatorischen Veranstaltungen, insbesondere Vorträge, Lesungen und Informationsveranstaltungen, durchzuführen.
  3. Heimen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Niedersächsisches Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG) wird aufgegeben, Besuchs- und Betretungsverbote auszusprechen. Ausgenommen von diesen Verboten sind neben dem Aufenthalt der Bewohner und des beschäftigten Personals Besuche von behandelnden Ärzten sowie von nahestehenden Personen von palliativmedizinisch versorgten Bewohnerinnen und Bewohnern. Ausnahmen von den Besuchs- und Betretungsverboten können von den Heimen zudem bei Bedarf im Einzelfall für Seelsorger und Urkundspersonen unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln zugelassen werden.
  4. Die Betreuung in Einrichtungen der Tagespflege im Sinne des § 2 Abs. 7 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG) wird untersagt. Ausgenommen von dieser Untersagung ist die zeitlich erforderliche Notbetreuung kleiner Gruppen älterer Menschen, pflegebedürftiger Menschen und Menschen mit Behinderungen, deren pflegende Angehörige in kritischen Infrastrukturen beschäftigt sind, insbesondere Beschäftigte im Gesundheitswesen (medizinischer und pflegerischer Bereich), bei der Polizei, im Rettungsdienst, beim Katastrophenschutz, der Feuerwehr, im Vollzugsbereich (Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche) sowie Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen. Ausgenommen hiervon ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen (etwa drohende Kündigung, erheblicher Verdienstausfall).
  5. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Begründung:

I. Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Abs. 1 lnfektionsschutzgesetz (IfSG). Danach hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Erkenntnisse aus anderen Ländern belegen die sehr hohe Dynamik des Infektionsge-schehens. Das Ziel, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verlangsamen, ist deshalb angezeigt. Hierbei gilt es insbesondere die Beschäftigten im Medizin- und Pflegebereich zu schützen, die zur Aufrechterhaltung der medizinischen und pflegerischen Versorgung zwingend erforderlich sind.

Darüber hinaus ist die Gruppe der älteren Menschen mit chronischen Erkrankungen sowie die Gruppe multimorbider Menschen einem besonders hohen Risiko an schweren Krankheitsverläufen ausgesetzt, wenn sie sich mit dem Corona Virus infizieren. Daher gilt es, auch diese Gruppe besonders zu schützen.

Vor diesem Hintergrund sind Besuchs- und Betreuungsverbote wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen, um eine Infektion durch soziale Nahkontakte zu verhindern und einen möglichen Viruseintrag durch nicht behandlungsbedürftige oder pflegebedürftige Dritte zu verhindern.

Nach eindringlicher Einschätzung der Fachexpertinnen und Fachexperten ist damit zu rechnen, dass kurzfristig eine neue Eskalationsstufe der Pandemiebewältigung eintreten wird. Es wird dann nicht mehr ausreichen, die Ansteckungen zurückzuverfolgen und alle betroffenen Personen unter Quarantäne zu nehmen. Die Ansteckungsketten müssen somit kurzfristig noch effektiver unterbrochen werden. Dieses gilt insbesondere auch für Einrichtungen, in denen Menschen leben und versorgt werden, für die durch Alter, Erkrankung oder Behinderung ein besonderes Risiko durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 besteht.

Die Untersagungsmaßnahmen sind nach fachlicher Risikobewertung zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zwingend erforderlich.

II. Die sachliche Zuständigkeit für den Erlass dieser Allgemeinverfügung folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD). Danach obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgaben des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle nach dem Infektionsschutzgesetz oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung. Die Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis (§ 3 Abs. 1 Satz 3 NGöGD). Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg ist Träger des Gesundheitsamtes des Landkreises Uelzen; die Pflichtaufgabe des Infektionsschutzes wurde dem Zweckverband von den Landkreisen Uelzen und Lüchow-Dannenberg übertragen (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 ff. des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) i. V. m. § 1 Nr. 3 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen/Lüchow-Dannenberg). Die örtliche Zuständigkeit des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Gebiet des Landkreises Uelzen folgt aus § 2 NKomZG, § 1 Abs. 1 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen/Lüchow-Dannenberg, § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

III. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung sind strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 lnfektionsschutzgesetz (IfSG).

Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 lnfektionsschutzgesetz (IfSG) sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg erhoben werden.

Uelzen, den 17.03.2020
Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg
Der stellv. Geschäftsführer
Teske