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Erfassung und Aufsicht der Hebammen und Entbindungspfleger

Erfassung und Aufsicht der Hebammen und Entbindungspfleger

Hebammen und Entbindungspfleger haben gem. § 7 Abs. 1 des Niedersächsischen Hebammengesetzes - NHebG der unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) unaufgefordert schriftlich anzuzeigen:

1.  den Beginn der Berufsausübung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 NHebG; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,

2.  vertrauliche Personendaten gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 NHebG (Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Anschrift),

3.  die Beschäftigungsart und den Arbeitsumfang gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3, 4 NHebG,

4. die Tätigkeitsbereiche (Beschäftigungskategorien) freiberuflich gem. § 7 Abs. 1 Nr. 5 NHebG,

5. die Tätigkeitsbereiche (Beschäftigungskategorien) angestellt gem. § 7 Abs. 1 Nr. 5 NHebG,

6.  die Anschrift oder die Anschriften der überwiegenden beruflichen Tätigkeit gem. § 7 Abs. 1 Nr. 6 NHebG,

7.  die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten gem. § 7 Abs. 1 Nr. 7 NHebG,

8.  den Zeitpunkt der letzten Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 8 NHebG,

9.  die außerklinisch geleiteten Geburten im Jahr gem. § 7 Abs. 1 Nr. 9 NHebG,

10. die Teilnahme an der Qualitätssicherung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 10 NHebG,

11. die Unterbrechung und die Beendigung der Berufsausübung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 12 NHebG sowie

12. den Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung für freiberuflich tätige Hebammen gem. § 7 Abs. 1 Nr. 11 NHebG.

Die untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) in deren Bereich sich die Hebamme beruflich niedergelassen hat, überwacht die Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten nach dem Niedersächsischen Hebammengesetz. Die Hebammen haben jederzeit auf Verlangen Auskunft über ihre berufliche Tätigkeit zu geben, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.

Unabhängig von der Meldung nach § 7 Abs. 1 NHebG sind Meldungen nach § 7 Abs. 2 NHebG über Todesfälle und Totgeburten unverzüglich vorzunehmen. Diese Meldungen an die untere Gesundheitsbehörde können formlos erfolgen.

Die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 8 Abs. 2 NHebG besteht unanbhängig von den Meldepflichten nach § 7 NHebG.

Der Meldebogen gem. § 7 Abs. 1 NHebG vom 01.03.2022 kann oben rechts auf dieser Seite unter "Ansprechpartner & mehr -> Dokumente & Downloads" ausgedruckt werden.