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Abgabe von Fleisch aus "Hausschlachtungen" nur nach amtlicher Prüfung erlaubt (05.05.2021)

Die Abgabe von Fleisch an Dritte ist ab sofort nur noch dann erlaubt, wenn die Tiere in einem EU-zugelassenen Schlachtbetrieb geschlachtet wurden. Das ergibt sich aus einem neuen Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26. März 2021. Unter den Begriff „Haustiere“ fallen dabei Tiere der Gattungen Rind (einschließlich Wasserbüffel und Bison), Schwein, Schaf und Ziege sowie als Haustiere gehaltene Einhufer (Pferde, Esel) und Farmwild, wie z. B. Rot-, Dam-, Sika-, Muffel- und Schwarzwild (Gehegewild).

Sofern Tiere nicht in einem EU-zugelassenen Schlachtbetrieb geschlachtet werden, ist der Verzehr des Fleisches ausschließlich im Haushalt des Tierhalters erlaubt. „Die Abgabe von lebenden Tieren an Dritte mit dem Ziel, das Fleisch nach einer Hausschlachtung im Haushalt des dann neuen Besitzers verzehren zu können, ist damit nunmehr nicht mehr möglich “, so Dr. Ulf Meyer zu Vilsendorf, zuständiger Tierarzt beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Uelzen.

Bei Hausschlachtungen ist auch weiterhin die Anmeldung zur amtlichen Fleischuntersuchung verpflichtend. Zuständig sind die amtlichen Tierärzte Dr. Kieninger, Rufnummer 05825 / 8314800 (im gesamten Landkreis Uelzen, außer Einheitsgemeinde Bienenbüttel und alte Samtgemeinde Bevensen) sowie Dr. Meyer zu Vilsendorf, Rufnummer 05821 / 477616 (Einheitsgemeinde Bienenbüttel, alte Samtgemeinde Bevensen).