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"Bildungs- und Teilhabepaket": Anträge können gestellt werden (13.04.2011)

Die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Landkreis Uelzen können ab sofort vom neuen Bildungs- und Teilhabepaket profitieren.
Dies gilt jedenfalls für diejenigen, die bisher Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Arbeitslosengeld II -, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -, Leistungen im Rahmen des § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), Wohngeld oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten.

Welche Leistungen gibt es?

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gibt es zusätzlich zum Regelbedarf sogenannte Bedarfe für Bildung und Teilhabe:

Ø Eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler* bzw. für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,
Ø Schulbedarf,
Ø Schülerbeförderungskosten,
Ø Lernförderung,
Ø Zuschuss zum Mittagessen für Schülerinnen und Schüler, außerdem für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,
Ø Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

*Schülerinnen und Schüler sind alle Personen, die noch keine 25 Jahre alt sind, eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Welche Kosten werden bei „eintägigen Schulausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten“ übernommen?

Für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, können die von dieser Einrichtung in Rechnung gestellten Kosten für eintägige Ausflüge und für mehrtägige Klassenfahrten bzw. Kinderfreizeiten übernommen werden.
Zu den Kindertageseinrichtungen zählen z.B. Krippe, Kindergarten, Hort oder Tagespflege.

Was gehört zum „Schulbedarf“?

Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung jeweils zum Beginn des ersten Schulhalbjahres (01.08.) 70 Euro und zum 2. Schulhalbjahr (01.02.) 30 Euro. Anschaffungen wie Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z.B. Füller, Malstifte, Taschenrechner) sollen dadurch erleichtert werden.

Wann werden „Schülerbeförderungskosten“ übernommen?

Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und der kürzeste Weg zwischen Wohnung und der besuchten Schule insgesamt die Mindestentfernung von 4 km überschreitet.

Wer erhält „Lernförderung“?

Bedürftige Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das Lernziel – in der Regel die Versetzung in die nächste Klasse – erreicht werden kann. Voraussetzung ist, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.

Wer bekommt den „Zuschuss zum Mittagessen“?

Wenn Schulen und Kindertageseinrichtungen ein gemeinsames Mittagessen anbieten, können Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die eine Kindertageseinrichtung (z.B. Krippe, Kindergarten, Hort, Tagespflege) besuchen, einen Zuschuss zum Mittagessen bekommen, um die höheren Kosten auszugleichen. Ein Eigenanteil pro Kind und Essen in Höhe von 1 Euro ist zu leisten.

Was bedeutet „Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben“?

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten ein Budget von 10 Euro monatlich für Vereins-, Kultur- oder Ferienangebote, um z.B. beim Musikunterricht, beim Sport, bei Spiel und Geselligkeit oder bei Freizeiten mitmachen zu können.

Wie werden die Leistungen erbracht?

Die Leistungen werden für den Schulbedarf und die Schülerbeförderung als Geldleistung erbracht.

Für die übrigen Leistungen gibt es zwei Möglichkeiten:

Entweder wird ein Gutschein ausgestellt oder die entsprechenden Leistungen werden per Kostenübernahmeerklärung zugesagt und dann mit dem jeweiligen Leistungsanbieter, wie zum Beispiel der Musikschule, direkt abgerechnet.

Wichtig: Rechnungen, Quittungen, Nachweise oder Anmeldungen müssen aufgehoben werden, da diese gegebenenfalls als Nachweis benötigt werden.

Was muss ich tun, um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können?

Für alle Leistungen für Bildung und Teilhabe ist für jedes Kind ein gesonderter Antrag erforderlich. Lediglich der persönliche Schulbedarf muss bei bereits laufendem Bezug von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII nicht gesondert beantragt werden.

Auskünfte und Anträge erhalten Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, Wohngeld und Kinderzuschlag bei Frau Rinklin (Tel.: 0581/939333, täglich von 9 bis 11 Uhr) in der Außenstelle des Sozialamtes – Agentur für Arbeit Uelzen, Lüneburger Str. 72, 29525 Uelzen.
 
Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII und § 2 des AsylbLG erhalten Informationen bei Herrn Fabig (Tel.: 0581/82-391, täglich von 9 bis 11 Uhr) im Sozialamt, Veerßer Str. 53, 29525 Uelzen.

Die Anträge müssen rechtzeitig gestellt werden, damit die Leistungen Ihren Kindern in vollem Umfang zu Gute kommen.

Hinweis:
Für rückwirkende Leistungen ab dem 01.01.2011 müssen die Anträge bis zum 30.04.2011 gestellt werden!