Europäische Rechtsanwältin/Europäischer Rechtsanwalt Zulassung zur Eignungsprüfung

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

Leistungsbeschreibung

Eine natürliche Person, die eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf einer europäischen Rechtsanwältin/eines europäischen Rechtsanwalts im Sinne von § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) berechtigt, kann eine Eignungsprüfung ablegen, um zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden. Zur Teilnahme an dieser Eignungsprüfung bedarf es einer Zulassung.

§ 1 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg.

Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg

Voraussetzungen

  • natürliche Person
  • abgeschlossene Berufsausbildung, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf einer europäischen Rechtsanwältin/eines europäischen Rechtsanwalts berechtigt

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Eigenhändig geschriebener Lebenslauf
  • Nachweis der Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf des europäischen Rechtsanwalts
  • Nachweis, dass die antragstellende Person mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeleistet hat, oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem dieser Staaten
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
  • Bestimmung je eines Wahlfaches aus den beiden Wahlfachgruppen und des Faches für die zweite Aufsichtsarbeit
  • Versicherung, dass die antragstellende Person die Zulassung zur Eignungsprüfung bei keinem anderen Prüfungsamt beantragt hat
  • eine Erklärung darüber, ob und bei welchen Prüfungsämtern sich die antragstellende Person ohne Erfolg Eignungsprüfungen unterzogen hat

Für weitere Auskünfte zu den benötigten Unterlagen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Justizministerium

Wichtige Informationen zum Thema

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  • Online Dienste