Erlaubnis für Versicherungsvermittlerinnen/Versicherungsvermittler Befreiung

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

Leistungsbeschreibung

Produktakzessorische Versicherungsvermittlerinnen und produktakzessorische Versicherungsvermittler können sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien lassen.
Die Erlaubnisbefreiung können natürliche und juristische Personen (z.B. GmbHs) beantragen. Personengesellschaften benötigen eine eigene Erlaubnisbefreiung für jede geschäftsführende Gesellschafterin und jeden geschäftsführenden Gesellschafter.

Produktakzessorische Versicherungsvermittlerinnen und produktakzessorische Versicherungsvermittler, die von der Erlaubnispflicht befreit sind, müssen sich trotzdem registrieren und im Vermittlungsregister eintragen lassen.

Versicherungsvermittlungsregister

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Industrie- und Handelskammer (IHK), in deren Bezirk der Gewerbebetrieb seinen Betriebssitz hat.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Voraussetzungen

  • Die Vermittlung von Versicherungen erfolgt nur in Ergänzung zu anderen Produkten und Dienstleistungen.
    • Beispiel: Eine Autohändlerin vermittelt beim Verkauf von Autos auch Kfz-Versicherungen.
  • Die Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin/Versicherungsvermittler erfolgt unmittelbar
    • im Auftrag einer Versicherungsvermittlerin/eines Versicherungsvermittlers oder mehrerer Vermittlerinnen/Versicherungsvermittler mit Erlaubnis oder
    • im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen.
  • Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit folgenden Voraussetzungen:
    • Die Mindestversicherungssumme beträgt 1,13 Millionen Euro pro Versicherungsfall beziehungsweise 1,7 Millionen Euro für alle Versicherungsfälle pro Jahr.
    • Die Versicherung gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie in den EWR-Staaten.
  • Die Auftraggeberin/der Auftraggeber gibt eine Erklärung ab über
    • die persönliche Zuverlässigkeit,
    • die Qualifikation und
    • die geordneten Vermögensverhältnisse der Versicherungsvermittlerin/des Versicherungsvermittlers.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • Unternehmenssitz in Deutschland:
      • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
      • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • Unternehmenssitz im Ausland:
      • Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
  • Erklärung der Auftraggeberin/des Auftraggebers über die persönliche Zuverlässigkeit, Qualifikation und die geordneten Vermögensverhältnisse der Versicherungsvermittlerin/des Versicherungsvermittlers/
  • Nachweis über das Bestehen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Bescheinigung eines in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmens)

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) muss das Antragsformular lediglich für die juristische Person ausgefüllt werden. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen eingereicht werden (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister erforderlich.

Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter/jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen sind ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einzureichen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Tätigkeit darf aber erst aufgenommen werden, wenn die Befreiung erteilt wurde.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Wichtige Informationen zum Thema

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