Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen Bescheinigung

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

Leistungsbeschreibung

Die Bescheinigung zur Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen müssen Sie nach der Ausstellung durch Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt zusätzlich von der zuständigen Stelle beglaubigen lassen und auf Ihrer Reise mitführen.

Auflistung der diplomatischen Vertretungen in Deutschland auf den Seiten des Auswärtigen Amtes
Liste der Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens auf den Seiten des Auswärtigen Amtes

Verfahrensablauf

Wenn Sie als Patientin oder Patient aufgrund ärztlicher Verschreibung Betäubungsmittel bei einer Reise mitführen möchten:

Bei Reisen in Länder des Schengener Abkommens:

  • Laden Sie sich das Muster der „Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung – Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens“ auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herunter und bitten Sie Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt, diese Bescheinigung auszufüllen.
  • Lassen Sie die Bescheinigung durch die zuständige Stelle beglaubigen.
  • Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.
  • Die Bescheinigung müssen Sie bei der Reise mitführen. Sie ist maximal 30 Tage gültig.

Bei Reisen in andere Länder:

  • Informieren Sie sich vorab über die im Zielland geltenden Regelungen, z.B. bei der diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland.
  • Laden Sie das Muster für eine mehrsprachige „Bescheinigung für Reisende, die mit Betäubungsmitteln behandelt werden und mit diesen verreisen“ auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herunter und bitten Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt, diese Bescheinigung auszufüllen.
     
  • Lassen Sie die Bescheinigung durch die zuständige Stelle beglaubigen.
  • Die Bescheinigung ist bei der Reise mitzuführen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der verschreibenden Ärztin und dem verschreibenden Arzt.

Voraussetzungen

Ärztliche Verschreibung des Betäubungsmittels

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • bei Reisen in Länder nach dem Schengener Abkommen:
    • Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung nach dem Schengener Abkommen – Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens
  • bei Reisen in andere Länder
    • Bescheinigung für Reisende, die mit Betäubungsmitteln behandelt werden und mit diesen verreisen

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

 Es sind gegebenenfalls Fristen zu beachten. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer

Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. 

Anträge / Formulare

Muster: Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung nach dem Schengener Abkommen – Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens

oder

Muster: Bescheinigung für Reisende, die mit Betäubungsmitteln behandelt werden und mit diesen verreisen (in Länder außerhalb des Schengener Abkommens)

Bescheinigung über das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung – Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens (PDF; 2 Seiten)
Bescheinigung für Reisende, die mit Betäubungsmittel behandelt werden und mit diesen verreisen (PDF; 2 Seiten)

Was sollte ich noch wissen?

Informationen auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu Reisen mit Betäubungsmitteln. 

Informationen zu Reisen mit Betäubungsmitteln auf den Seiten des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Wichtige Informationen zum Thema

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  • Online Dienste