Wenn Sie als Patientin oder Patient aufgrund ärztlicher Verschreibung Betäubungsmittel bei einer Reise mitführen möchten:
Bei Reisen in Länder des Schengener Abkommens:
- Laden Sie sich das Muster der „Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung – Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens“ auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herunter und bitten Sie Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt, diese Bescheinigung auszufüllen.
- Lassen Sie die Bescheinigung durch die zuständige Stelle beglaubigen.
- Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.
- Die Bescheinigung müssen Sie bei der Reise mitführen. Sie ist maximal 30 Tage gültig.
Bei Reisen in andere Länder:
- Informieren Sie sich vorab über die im Zielland geltenden Regelungen, z.B. bei der diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland.
- Laden Sie das Muster für eine mehrsprachige „Bescheinigung für Reisende, die mit Betäubungsmitteln behandelt werden und mit diesen verreisen“ auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herunter und bitten Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt, diese Bescheinigung auszufüllen.
- Lassen Sie die Bescheinigung durch die zuständige Stelle beglaubigen.
- Die Bescheinigung ist bei der Reise mitzuführen.