Tiergehege

Leistungsbeschreibung

Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden, in denen Tiere wild lebender Arten während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind.

§ 42 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

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