Öffentliche Versteigerungen in Form von Pfandverkäufen und Notverkäufen dürfen nur von besonders sachkundigen Versteigerinnen oder Versteigerern durchgeführt werden, weil sie zwangsweise angeordnet beziehungsweise durchgeführt werden. Die Eigentümerin/der Eigentümer des Versteigerungsgutes hat auf den Preis und das Mindestgebot keinen Einfluss und muss sich deshalb darauf verlassen können, dass bei der Versteigerung ihre oder seine Eigentumsinteressen in besonders qualifizierter Weise wahrgenommen werden.