Anerkennung von politisch Verfolgten als Asylberechtigte oder als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention

Leistungsbeschreibung

In Deutschland haben politisch Verfolgte einen Anspruch auf Anerkennung als asylberechtigte Person nach Artikel 16a Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) oder als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.06.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention).

§ 25 Asylgesetz (AsylG)
Artikel 16a Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

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