Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Architektin/Architekt

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie in Deutschland als Architektin oder Architekt tätig sein wollen, brauchen Sie die Eintragung in die Architektenliste bei der zuständigen Stelle. Auch mit einem im Ausland erworbenen Abschluss können Sie in Deutschland die Eintragung beantragen.

Verfahrensablauf

Für die Anerkennung überprüft die zuständige Stelle auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für Beruf der Architektin/des Architekten entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen. Wegen ergänzender Hinweise und Erläuterungen wird auf die Homepage der Architektenkammer Niedersachsen verwiesen.

Internetseite der Architektenkammer Niedersachsen

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Architektenkammer Niedersachsen.

Voraussetzungen

  • abgeschlossenes Hochschulstudium
  • ggf. 2 Jahre Berufspraktikum

Welche Unterlagen werden benötigt?

In der Regel benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • tabellarische Aufstellung Ihrer absolvierten Ausbildungsgänge und ausgeübten Erwerbstätigkeiten
  • Angabe Ihres gegenwärtigen Wohnortes
  • Identitätsnachweis
  • im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind
  • Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben
  • ggf. Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit
  • bei Selbständigen: ggf. Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung

Alle Unterlagen müssen Sie in der Regel im Original oder als beglaubigte Kopie und in deutscher Sprache vorlegen. Sind die Unterlagen in einer anderen Sprache verfasst, benötigen Sie eventuell zusätzlich eine Übersetzung von einer öffentlich bestellten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten Übersetzer.

Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Anträge / Formulare

Anträge und Formulare finden Sie auf der Internetseite der Archtiktenkammer Niedersachsen.

Internetseite der Architektenkammer Niedersachsen

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und Anerkennungs-Finder Deutschland

Wichtige Informationen zum Thema

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  • Online Dienste