Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Hochschullehrerin/Hochschullehrer

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie auf der Grundlage Ihres Abschlusses als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Ausland die Befähigung für ein Lehramt, die den Zugang zur Berufsausübung eröffnet, erwerben wollen, muss die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit einer deutschen Lehramtsbefähigung festgestellt werden. Dies erfolgt durch die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

Für die Anerkennung überprüft die zuständige Stelle auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für Beruf der Hochschullehrerin/des Hochschullehrers entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen. Für akademische Qualifikationen können Sie eine Bewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen.

Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal "Anerkennung in Deutschland". Dieses Internetportal gibt schnell und einfach Antworten auf Fragen rund um die Anerkennung, zum Beispiel:

  • Muss ich meine berufliche Qualifikation anerkennen lassen?    
  • Lohnt sich die Anerkennung für mich?
  • Darf ich den Antrag stellen? Habe ich einen formalen Anspruch darauf?
  • An welche Stelle muss ich mich wenden?
  • Wie sieht das Verfahren aus?
  • Welche Dokumente sind nötig? Welche Form müssen die Dokumente haben?
  • Wie lange dauert das Verfahren?
  • Was kostet das Verfahren?  
  • Welche Gesetze sind relevant für meinen Fall?
Portal "Anerkennung in Deutschland"

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur.

Welche Unterlagen werden benötigt?

In der Regel benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • tabellarische Aufstellung Ihrer absolvierten Ausbildungsgänge und ausgeübten Erwerbstätigkeiten
  • Angabe Ihres gegenwärtigen Wohnortes
  • Identitätsnachweis
  • im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind
  • Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben
  • ggf. Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit

Alle Unterlagen müssen Sie in der Regel im Original oder als beglaubigte Kopie und in deutscher Sprache vorlegen. Sind die Unterlagen in einer anderen Sprache verfasst, benötigen Sie eventuell zusätzlich eine Übersetzung von einer öffentlich bestellten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten Übersetzer.

Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Der Fristlauf beim Stellen des Antrages beginnt mit der Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die benötigten Unterlagen vollständig vorliegen.

Unterstützende Institutionen

Die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.

Netzwerk "Integration durch Qualifizierung (IQ)"

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Kultusministerium

Wichtige Informationen zum Thema

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