Ruhen der Schulpflicht

Leistungsbeschreibung

Alle Kinder, die bis zu einem festen Stichtag das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Schulpflicht ausgesetzt werden.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Kultusministerium

Fachlich freigegeben am

25.02.2016

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