Europäischer Berufsausweis Anerkennung

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

Leistungsbeschreibung

Sie möchten vorübergehend oder dauerhaft im europäischen Ausland Ihrem Beruf nachgehen?

Der Europäische Berufsausweis (European Professional Card, EPC) ist ein elektronischer Nachweis, dass Ihre Berufsqualifikation von einem anderen EU-Land anerkannt wird. Der EPC wird Ihnen auf Antrag in einem elektronischen Verfahren (EPC-Verfahren) ausgestellt. Das EPC-Verfahren ist einfacher, schneller und transparenter als die herkömmlichen Verfahren zur Anerkennung der beruflichen Qualifikation.

Folgende Vorteile bietet Ihnen der europäische Berufsausweis:

  • Die Behörden Ihres Herkunftslandes helfen Ihnen bei Ihrem Antrag und überprüfen, ob er richtig ausgefüllt und vollständig ist. Sie überprüfen auch die Echtheit und Gültigkeit Ihrer Unterlagen.
  • Wenn Sie in Zukunft einen Antrag auf Niederlassung oder zeitweilige Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU-Land stellen möchten, ist Ihr Dossier bereits im System vorhanden und Sie müssen Ihre Unterlagen nicht ein zweites Mal hochladen. Dadurch sparen Sie Zeit bei weiteren Anträgen.
  • Wenn die für Ihren Antrag zuständigen Behörden innerhalb der vorgegebenen Frist keine Entscheidung treffen, erfolgt die Anerkennung automatisch.

Verfahrensablauf

Zunächst müssen Sie sich beim Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission (ECAS) anmelden und einen Benutzernamen und ein Passwort wählen.

Dann erstellen Sie Ihr Profil mit den Angaben zu Ihrer Person (Personalausweis- oder Passnummer, Nachname, Staatsangehörigkeit) und Ihren Kontaktdaten (Adresse, E-Mail-Adresse, Rufnummer usw.). Die Angaben zu Ihrer Person werden in Ihrem EPC stehen.

Nachdem Sie Ihr Profil erstellt haben, können Sie den Antrag für den EPC stellen. Wechseln Sie hierfür zur Startseite. Bei der Antragstellung erfahren Sie, welche Dokumente das Aufnahmeland für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation benötigt. Die Dokumente können Sie direkt hochladen. Laden Sie bitte jedes Dokument als eigene Datei hoch.

Senden Sie dann den Antrag zusammen mit den Dokumenten an die zuständige Stelle Ihres Herkunftslandes.

Die zuständige Stelle bearbeitet Ihren Antrag und übermittelt ihn gegebenenfalls zur weiteren Bearbeitung an diezuständigen Stellen des Aufnahmelandes.

Wenn Sie Ihren Antrag abgeschickt haben, können Sie die Angaben zu Ihrer Person nicht mehr ändern. Eine Aktualisierung kann nur die zuständige Stelle vornehmen, die Ihre Akte bearbeitet. Ihre Kontaktdaten können Sie aber jederzeit aktualisieren. Sie können Ihren Antrag online verfolgen und bereits hochgeladene Unterlagen bei neuen Anträgen für andere Länder wiederverwenden.

Nach der Genehmigung Ihres Antrags können Sie ein EPC-Zertifikat im PDF-Format erstellen. Das EPC-Zertifikat enthält eine Bezugsnummer. Mit dieser Bezugsnummer kann Ihr künftiger Arbeitgeber die Gültigkeit Ihres EPC online überprüfen.

Voraussetzungen

Sie können das EPC-Verfahren nutzen, wenn Sie vorübergehend oder dauerhaft in einem anderen EU- oder EWR-Land Ihrem Beruf nachgehen möchten.

Das EPC-Verfahren kann derzeit nur für folgende Berufe genutzt werden:

  • Krankenschwester/Krankenpfleger für allgemeine Pflege
  • Apothekerin/Apotheker
  • Physiotherapeutin/Physiotherapeut
  • Bergführerin/Bergführer
  • Immobilienmaklerin/Immobilienmakler

Fachkräfte mit einem anderen Beruf müssen für die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach wie vor Standardverfahren anwenden. Das EPC-Verfahren wird jedoch in Zukunft möglicherweise auf andere Berufe ausgeweitet.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ggf. beglaubigte Kopien der Dokumente, die Sie bei der elektronischen Antragstellung hochgeladen haben

Welche Gebühren fallen an?

Die zuständige Stelle Ihres Herkunftslandes und die zuständige Stelle des Aufnahmelandes können für die Prüfung Ihrer Akte Gebühren verlangen. Sie erhalten von jeder zuständigen Stelle eine gesonderte Rechnung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Berufsausweis ist gültig:

  • unbefristet bei Niederlassung
  • 18 Monate in den meisten Fällen, in denen Sie vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen, bzw. 12 Monate für Berufe mit Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, soweit sie nicht der automatischen Anerkennung unterliegen (z.B. Physiotherapeut/in)

Was sollte ich noch wissen?

Beachten Sie bitte, dass der EPC in der Regel nicht automatisch ein Recht zur Ausübung des Berufs verleiht. Eine Ausnahme sind gelegentliche und vorübergehende Dienstleistungen ohne Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit.

Wenn Sie eine Niederlassung planen, müssen Sie sich möglicherweise vor Beginn der Berufsausübung bei einer Berufsorganisation im Aufnahmeland eintragen oder bestimmte Nachweise erbringen z. B. bezüglich Zuverlässigkeit oder Gesundheit. Erkundigen Sie sich bei einem Einheitlichen Ansprechpartner oder den Behörden des Aufnahmelandes, ob dies in Ihrem Fall erforderlich ist.

Web-Site der EU-Kommission „Ihr Europa“
Internetportal „Anerkennung in Deutschland“ des BIBB
Wenn Sie das EPC-Verfahren für Ihre Berufsqualifikation nicht nutzen können, finden Sie hier Informationen zu den Standard-Anerkennungsverfahren
Netzwerk der Einheitlichen Ansprechpartner in Deutschland
Netzwerk der Einheitlichen Ansprechpartner in Europa

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Wichtige Informationen zum Thema

  • Anschrift

  • Online Dienste