Besondere Kündigungsverbote

Leistungsbeschreibung

Ein besonderer Kündigungsschutz besteht gegenüber einer Frau

  • während ihrer Schwangerschaft,
  • bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche,
  • bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung und
  • ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, beginnend frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.

Dieser Kündigungsschutz für Frauen beginnt mit der Mitteilung ihrer Schwangerschaft an den Arbeitgeber und gilt nur, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten der Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. In Bezug auf die Elternzeit gilt der Kündigungsschutz ab dem Zeitpunkt, ab dem Elternzeit verlangt worden ist.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Fachlich freigegeben am

28.08.2018

Wichtige Informationen zum Thema

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