Anerkennung einer Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Leistungsbeschreibung

Als Sachverständige/Sachverständiger für die Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen kann tätig werden, wer von einer Sachverständigenorganisation gem. § 53 AwSV bestellt wird.

§ 53 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz

Fachlich freigegeben am

08.01.2019

Wichtige Informationen zum Thema

  • Anschrift

  • Online Dienste