Überlassen von Waffen oder Munition an Personen

Leistungsbeschreibung

Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Werden sie zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt und Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsiches Ministrium für Inneres und Sport

Fachlich freigegeben am

26.03.2020

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