Hilfe zur Gesundheit Erbringung

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

Leistungsbeschreibung

Die zuständige Stelle gewährt bei Bedarf Hilfen zur Gesundheit über die Ausstellung von Krankenbehandlungsscheinen. Diese Hilfen entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Diese Hilfen können jedoch nur gewährt werden, wenn

  • keine Mitgliedschaft in einer Krankenkasse besteht oder eingerichtet werden kann und
  • die leistungsberechtigte Person voraussichtlich weniger als einen Monat Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, so dass eine Anmeldung bei einer Krankenkasse nach § 264 SGB V und die damit verbundene Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte nicht in Betracht kommt.

Wenn Sie nicht krankenversichert sind und für kurze Zeit (voraussichtlich weniger als einen Monat) ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, stellt die zuständige Stelle unmittelbar durch Ausstellen eines Behandlungsscheins die notwendige medizinische Versorgung sicher.

Dazu gehören

  • Vorbeugende Gesundheitshilfe zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten
  • Hilfe bei Krankheit
  • Hilfe zur Familienplanung
  • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Hilfe bei Sterilisation  
§ 264 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)
Section 264 Social Code (SGB) Fifth Book (V)

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich mit der Bitte um Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte oder eines Behandlungsscheines an die für Sie zuständige Stelle.

Die zuständige Stelle prüft den Antrag. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie eine elektronische Gesundheitskarte oder einen Behandlungsschein.  

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist das Sozialamt des örtlichen Trägers der Sozialhilfe oder das Sozialamt der von ihm herangezogenen Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt, in der der Wohnsitz liegt.

Voraussetzungen

  • Ausschluss vorrangiger Leistungen (u.a. Krankenversicherung, Unfallversicherung, Versorgung der Opfer des Krieges, Asylbewerberleistungsgesetz)
  • Behandlungsschein (die Hilfe ist in Form von Sach- und Dienstleistungen sicherzustellen)
  • bei berechtigter Selbsthilfe (z.B. Notfall) ist die Erstattung von bereits ausgelegten Kosten möglich

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Formloser Antrag zur Ausstellung eines/ Behandlungsschein
  • Aktueller Bescheid über existenzsichernde Leistungen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Rezepte und/oder ggfs. Zahlungsbelege
  • erforderliche Beratungsbestätigungen, Kostenvoranschläge, Ablehnungsbescheide

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an. 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die zuständige Stelle kann erst einen Behandlungsschein ausstellen, ab dem er von dem Bedarf Kenntnis erhalten hat. Deshalb ist es wichtig, möglichst zeitnah einen Antrag zu stellen.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird schnellstmöglich entschieden, insbesondere wenn erkennbare Dringlichkeit vorliegt.

Rechtsbehelf

Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der zuständigen Stelle kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

Urheber

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Fachlich freigegeben am

08.07.2020

Wichtige Informationen zum Thema

  • Anschrift

  • Online Dienste