Die zuständige Stelle gewährt bei Bedarf Hilfen zur Gesundheit über die Ausstellung von Krankenbehandlungsscheinen. Diese Hilfen entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Diese Hilfen können jedoch nur gewährt werden, wenn
- keine Mitgliedschaft in einer Krankenkasse besteht oder eingerichtet werden kann und
- die leistungsberechtigte Person voraussichtlich weniger als einen Monat Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, so dass eine Anmeldung bei einer Krankenkasse nach § 264 SGB V und die damit verbundene Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte nicht in Betracht kommt.
Wenn Sie nicht krankenversichert sind und für kurze Zeit (voraussichtlich weniger als einen Monat) ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, stellt die zuständige Stelle unmittelbar durch Ausstellen eines Behandlungsscheins die notwendige medizinische Versorgung sicher.
Dazu gehören
- Vorbeugende Gesundheitshilfe zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten
- Hilfe bei Krankheit
- Hilfe zur Familienplanung
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- Hilfe bei Sterilisation
§ 264 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)Section 264 Social Code (SGB) Fifth Book (V)