Die Architektenkammer Niedersachsen kann die Aufsicht über die 2-jährige berufspraktische Tätigkeit in der Fachrichtung „Architektur“ ausüben, wenn der Absolvent in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder seinen Beruf ganz oder teilweise in Niedersachsen ausübt.