Mit der Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften erhält eine auswärtige Gesellschaft, die in Niedersachsen tätig werden will, das Recht, in ihrem Namen oder in der Firma die geschützte Berufsbezeichnung "Architekt/in“, "Landschaftsarchitekt/in", "Innenarchitekt/in“ oder "Stadtplaner/in“ oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung mit einer der Berufsbezeichnungen (z.B. Architekturbüro) zu führen.