Wenn Sie als Unternehmer/in einen Schlachthof betreiben, in dem jährlich mehr als 1000 Großvieheinheiten (GVE) oder mehr als 150 000 Stück Geflügel oder Kaninchen geschlachtet werden, müssen Sie vor Inbetriebnahme der Schlachtstätte eine/n Tierschutzbeauftragte/n zu benennen, der/die/r Ihnen unmittelbar untersteht, Ihnen Bericht über die Angelegenheiten des Tierschutzes im Betrieb erstattet und somit dabei hilft, die einschlägigen Tierschutzvorschriften umzusetzen und einzuhalten.
Folgende Umrechnung der Großvieheinheiten sollten Sie beachten:
- Ausgewachsene Rinder und Einhufer: 1 GVE
- Sonstige Rinder: 0,5 GVE
- Schweine mit einem Gewicht von über 100 kg: 0,2 GVE
- Sonstige Schweine: 0,15 GVE
- Schafe und Ziegen: 0,1 GVE
- Schaf-/ Ziegenlämmer und Ferkel unter 15 kg: 0,05 GVE
Sie müssen für jeden Schlachthof, d.h. für jede Betriebsstätte, einen Tierschutzbeauftragten oder eine Tierschutzbeauftragte benennen. Für die Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben ist seine/ihre Anwesenheit in der Regel arbeitstäglich erforderlich und damit eine Vertreterregelung notwendig.
Da der/die Tierschutzbeauftragte Ihnen bei der Sicherstellung der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorgaben (Tierschutzgesetz, Tierschutz-Schlachtverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1099/2009) hilft, können Sie sich nicht selbst als Tierschutzbeauftragten benennen.
Der/die Tierschutzbeauftragte muss im direkten Arbeitsverhältnis zu Ihnen stehen und kann nicht als externer Dienstleister für Sie tätig werden, da er/sie Ihnen unmittelbar unterstellt sein muss.
Es ist auch möglich, dass Sie für einen Schlachthof mehrere Tierschutzbeauftragte benennen, die jeweils für verschiedene Tätigkeitsbereiche zuständig sind.
Während die rechtliche Verantwortung für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften bei Ihnen als Unternehmer/in liegt, ist der/die Tierschutzbeauftragte für die fachliche Umsetzung der tierschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Somit ist er/sie entscheidend daran beteiligt, dass die Tierschutzbestimmungen in der Praxis eingehalten werden.