Zulassung von Betrieben und Einrichtungen für den innergemeinschaftlichen Verkehr beantragen

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie gewerblich

  • Affen und Halbaffen sowie aus diesen Tieren hergestellte Erzeugnisse, 
  • Samen von Rindern, Schweinen, Pferden, Schafen und Ziegen, oder
  • Embryonen und Eizellen von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen

in andere EU-Staaten ausführen wollen, benötigt Ihr Betrieb eine Zulassung von der zuständigen Behörde.

Wenn Sie gewerblich Nutz- und Zuchtgeflügel oder Bruteier in andere Mitgliedstaaten versenden wollen, benötigen Sie ebenfalls eine Zulassung. Hier gelangen Sie zu weiteren Informationen:

Zulassung von Brütereien, Zucht- und Nutzgeflügelhaltungen für den Handel mit anderen EU-Mitgliedstaaten beantragen

Teaser

Wer gewerblich Affen und Halbaffen, sowie eine Vielzahl tierischer Erzeugnisse (z. B. Samen, Embryonen und Eizellen) in andere EU-Staaten verbringen möchte, benötigt hierfür eine Zulassung.

Verfahrensablauf

In der Regel läuft das Verfahren wie folgt ab:

  • Stellen Sie einen formlosen Antrag per Post oder E-Mail auf Zulassung Ihres Betriebes bzw. Ihrer Einrichtung
  • Sie werden anschließend telefonisch kontaktiert, um einen Vororttermin zu erhalten
  • Nach dem Termin erhalten Sie Information über die Genehmigung oder Ablehnung Ihres Antrags

Voraussetzungen

Um eine Zulassung zu erhalten, müssen mehrere Anforderungen u.a. an den Betrieb, an das Management und die Tiergesundheit erfüllt werden.

Die zuständige Stelle berät Sie bei Bedarf zu den erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung Ihres Betriebes.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Einen Antrag auf Zulassung können Sie ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde richten. 

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr: 35,00 - 500,00 Euro
Die Gebühren sind abhängig vom zeitlichen Aufwand. In der Regel fallen Gebühren in Höhe von 200,00 bis 300,00 Euro an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Zulassung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk sich der Betrieb befindet. 

Fachlich freigegeben durch

 Niedersächsisches Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz

Wichtige Informationen zum Thema

  • Anschrift

  • Online Dienste