Gewerbsmäßige Waffenherstellung und/oder gewerbsmäßiger Waffenhandel - Aufnahme oder Einstellung des Betriebs anzeigen

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

Leistungsbeschreibung

Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Teaser

Wenn Sie Waffen gewerbsmäßig herstellen und/oder Waffenhandel betreiben, müssen Sie die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes anzeigen.

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungserlaubnis oder der Waffenhandelserlaubnis oder dessen zur Vertretung Berechtigten bei der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde erfolgen.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Landkreise, kreisfreien Städte, große selbständigen Städte und selbstständige Gemeinden

Voraussetzungen

Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis muss erteilt worden sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebührenregelung für Niedersächsen ist in Vorbereitung (AllGO-Änderung).

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Einstellung des Betriebs erfolgen.

Rechtsbehelf

In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig. Vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu er-heben.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Wichtige Informationen zum Thema

  • Anschrift

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