Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, ist diese von Ihnen grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen.
Für die Jahre 2020 bis 2024 wurden die o. g. Abgabefristen verlängert (s. Artikel des Landesamtes für Steuern Niedersachsen bzw. BMF-Schreiben vom 23. Juni 2022).
Diese verlängerten Erklärungsfristen gelten nicht für Steuererklärungen, die auf Grund einer gesonderten Anordnung („Vorabanforderung“) bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind.
Falls keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, können Sie die Veranlagung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beantragen (Beispiel: die freiwillige Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2021 kann bis zum 31. Dezember 2025 beantragt werden).
Anträge auf Berücksichtigung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende und eines Erhöhungsbetrages für weitere Kinder im Lohnsteuerabzugsverfahren müssen bis spätestens 30. November des Jahres, für das der Entlastungsbetrag berücksichtigt werden soll, gestellt werden.
Nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Änderung der Steuerklasse II, wenn die genannten Voraussetzungen im laufenden Kalenderjahr wegfallen.