Viele Menschen haben Schulden. Zum ernsten Problem werden Schulden, wenn sie weder mit eigenen Einkünften noch dem Vermögen abgetragen werden können. Dies hat gravierende Folgen:
Gläubigerinnen und Gläubiger erhalten kaum noch oder überhaupt kein Geld mehr. Schuldnerinnen und Schuldnern wird dagegen zumeist alles an Einkünften oder Vermögen genommen, was über ihr Existenzminimum hinausgeht. Sie erleiden einen wirtschaftlichen Abstieg, leben in bescheidenen Verhältnissen und haben meist keine Aussicht auf bessere Zeiten.
Spitzt sich die finanzielle Situation eines Haushaltes zu, ist es wichtig, bereits frühzeitig (ggfls. mithilfe Dritter, z.B. einer Schuldnerberatungsstelle) auf die Gläubigerinnen und Gläubiger zuzugehen und gemeinsam mit diesen nach Lösungen zu suchen, z. B. durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen. Dadurch kann es gelingen, einen finanziellen Zusammenbruch noch abzuwenden. Ist dies nicht mehr möglich, so soll das Verbraucherinsolvenzverfahren helfen.
Dieses Insolvenzverfahren dient dazu, im Falle Ihrer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit Ihr vorhandenes (pfändungsfreies) Vermögen zu verwerten und den Erlös gleichmäßig an Ihre Gläubigerinnen und Gläubiger zu verteilen.
Mit der Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen und (wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind) von den bestehenden Verbindlichkeiten befreit zu werden.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für alle natürlichen Personen,
- die (aktuell) keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder (in der Vergangenheit) ausgeübt haben,
- die zwar in der Vergangenheit eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, deren Vermögensverhältnisse aber überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
- Als überschaubar gelten Ihre Vermögensverhältnisse nur, wenn Sie zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger haben.
- Forderungen aus Arbeitsverhältnissen sind insbesondere Forderungen der Finanzverwaltung aus Lohnsteuer sowie Forderungen von Sozialversicherungsträgern für Beiträge von Ihren ehemaligen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern.
Für alle anderen natürlichen Personen ist das so genannte Unternehmensinsolvenzverfahren die richtige Verfahrensart (Lesen sie hierzu mehr unter „Durchführung eines Regelinsolvenzverfahren über ein (früheres) Unternehmen“. Auch dort besteht die Möglichkeit der Restschuldbefreiung.
Voraussetzung für die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist das Vorliegen des Insolvenzgrundes der eingetretenen oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Es muss eine Situation entstanden sein, in der Sie gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft nicht mehr in der Lage sind, die fälligen Zahlungspflichten pünktlich und vollständig zu erfüllen.
Außergerichtlicher Einigungsversuch
Als insolvente(r) Verbraucher(in) können Sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nur beantragen, wenn Sie zuvor einen ernsthaften Versuch unternommen haben, sich mit ihren Gläubigerinnen und Gläubigern über die Schuldenbereinigung außergerichtlich zu einigen. Dies ist zwingende Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren und bei der Antragstellung nachzuweisen.
Dem Einigungsversuch muss ein geordneter Plan zugrunde liegen. Es reicht nicht aus, wenn Sie nur allgemein bei den Gläubigerinnen und Gläubigern anfragen, ob diese bereit sind, sich mit Ihnen gütlich zu einigen.
Sie müssen Ihren Gläubigerinnen und Gläubigern einen Vorschlag unterbreiten, wie Sie Ihre Schulden angemessen bereinigen möchten. In der Regel können Sie hierzu einen Zahlungsplan aufstellen, in dem Sie feste Raten und genaue Zahlungstermine nennen, die an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Zahlungen und der hierfür geltenden Termine treten sollen.
Ein ernsthafter Einigungsversuch erfordert auch, dass Sie Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. Die Gläubigerinnen und Gläubiger müssen anhand der Angaben beurteilen können, ob die vorgeschlagene Abänderung der Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist und ob sie Ihren finanziellen Möglichkeiten entspricht.
Eröffnungsantrag
Scheitert die außergerichtliche Einigung trotz ernsthaften Bemühens, so können Sie beim Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.
Wichtig: Sie müssen zusammen mit dem Insolvenzantrag eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle über das Scheitern Ihres außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches einreichen.
Geeignete Personen , die eine Bescheinigung über den außergerichtlichen Einigungsversuch ausstellen dürfen, sind u.a.
- die Angehörigen der rechtsberatenden Berufe (Rechtsanwältinnen / Rechtsanwälte oder Notarinnen / Notare) sowie
- Ob eine Stelle „geeignet“ im Sinne des § 305 abs. 1 Nr. 1 InsO ist, richtet sich in Niedersachsen nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (Nds. AGInsO). Zur zuständigen Behörde für die Durchführung des Nds. AGInsO – insbesondere Anerkennung der geeigneten Stellen und Abrechnung der Vergütung mit diesen – wurde in Niedersachsen das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Team 3SL1, Domhof 1, 31134 Hildesheim bestimmt.
Vergewissern Sie sich frühzeitig (am besten bevor Sie ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchführen), ob die Organisation, an die Sie sich gewendet haben, entsprechend von der Bezirksregierung Düsseldorf anerkannt worden ist. Zudem ist es sehr sinnvoll, dass Sie vor der Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens die Abwicklungsmodalitäten (Wer soll den Schuldenbereinigungsplan versenden? Genügt der Inhalt des Schuldenbereinigungsplans?) mit dieser Organisation abstimmen, damit Sie nach diesem Verfahren auch die benötigte Bescheinigung erhalten.
Webseite des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung - Wo bekomme ich Rat?