Sachverständige Personen für den Bereich der Gashochdruckleitungsverordnung, Anerkennung

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Leistungsbeschreibung

Sachverständige für den Bereich der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) sind Personen, die von der zuständigen Stelle für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen auf Grund eines Antrags nach dieser Verordnung anerkannt worden sind.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit in Niedersachsen liegt beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

Voraussetzungen

Erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit der sachverständigen Person.

Erfolgreicher Abschluss eines einschlägigen technischen oder naturwissenschaftlichen Studiums an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule.

Konkrete fachliche Qualifikation für die vorzunehmenden technischen Prüfungen, insbesondere die Kenntnisse des Stands der Technik, des technischen Regelwerks und der einschlägigen Rechtsvorschriften.

Zugriff auf alle Prüfmittel, die für die Durchführung der Überprüfungen notwendig sind.

Sofern die sachverständige Person nicht über eigene Mittel verfügt, sondern sich der Mittel des Auftraggebers oder Dritter bedient, genügt es, dass die sachverständige Person in der Lage ist, die Prüfmittel und den Prüfaufbau auf ihre Eignung und Konformität mit den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und technischen Regeln zu überprüfen.

Eigenverantwortliche und unabhängige Ausübung der Tätigkeit.

Unabhängig von auftraggebenden Personen und von Dritten, insbesondere von Personen, die an der Planung oder Errichtung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Gashochdruckleitungen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind.

Die sachverständige Person darf keine Aufgaben übernehmen, deren Erledigung berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit entstehen lassen könnten.

Zuverlässigkeit der antragstellenden Person auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten sowie ihres Verhaltens.

Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben. Sachverständige haben ihre Tätigkeit regelmäßig auszuüben, sich regelmäßig entsprechend dem Stand der Technik weiterzubilden, regelmäßig an einem Erfahrungsaustausch teilzunehmen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

berufliche Qualifikation

konkrete fachliche Qualifikation

Zugriff auf die notwendigen Prüfmittel

Unabhängigkeit der Tätigkeit

Zuverlässigkeit

Bearbeitungsdauer

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Wichtige Informationen zum Thema

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