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Mit Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes am 09.08.2008 hat das frühere Verfahren auf Unabkömmlichstellung nach § 13 Wehrpflichtgesetz (WPflG) bzw. § 16 Zivildienstgesetz (ZDG) eine grundlegende Änderung erfahren. Die Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt nach der Änderung dieser Rechtsvorschriften nur noch im Spannungs- und Verteidigungsfall.
An die Stelle des bisherigen Verfahrens auf Unabkömmlichkeit tritt nunmehr ein Verfahren auf Zurückstellung vom Wehrdienst, welches seine Grundlage in § 12 WPflG bzw. § 11 ZDG hat.
Neben dem Wehrpflichtigen sind nunmehr auch die Eltern mit eigenem Betrieb, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde unmittelbar berechtigt, bei den zuständigen Stellen eine Zurückstellung des Wehrpflichtigen vom Wehrdienst wegen betrieblicher oder behördlicher Unentbehrlichkeit zu beantragen.